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     Bau-Management        | 
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    da ich nachfolgend sehr 
    stark auch rechts-relevante Themen anspreche, zum wiederholten Male der 
    Hinweis > die folgenden Aussagensind gedacht zum schnellen Einlesen in die Materie ohne Anspruch auf Vollständigkeit  und letztem AktualitätsStand für die einzelnen Aussagen
  
       die nachfolgenden Ausführungen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen  
    gemacht,  
    kann aber keine Garantie für die  Richtigkeit und Aktualität 
    aller Aussagen geben | 
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    | Bearb-Stand: 
    Juli 2011   | 
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    die Kapitel hier sind: 
       - 
    Forderungen zur 
    BauAusfürung
     - 
    VOB
     - 
    VOB-B
  
       - Rechtsprechung 
    BauAusführung  
     - 
    Baustelle
  
       - 
    Baustellen-SchriftVerkehr
  
       -
     BauAblauf  und 
    GewerkeEinsatz   
    /Wechsel zu anderer Seite
     - Abnahmen
     - 
    MängelManagement
     - 
    Gewährleistung / Bürgschaften
 
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    Forderungen 
    zur BauAusfürung  | 
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    - BAUMANAGEMENT  > nehme ich als OberBegriff für 
    alles was in Zusammenhang mit der BauAusführung steht  und mit Lph 8  
    abgedeckt wird
 
  - Möglichkeiten von 
    Bauleistungs-Beauftragungen 
     a) 
    GeneralÜbernehmer (GesamtÜbernehmer)  > verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst keine Bauleistungen. 
     
    b) GeneralUnternehmer (GU, GesamtUnternehmer)  
    > verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst Teile der 
    Bauleistungen, meist die Rohbauarbeiten. Vergibt andere Leistungen im 
    eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 
    
     
    c) HauptUnternehmer (HU-Bau, 
    HAN-Bau, ErstUnternehmer)  
    > erbringt im Auftrag des Auftraggebers 
    (Bauherr) selbst Bauleistungen. 
     
    d) NachUnternehmer (NAN-Bau, Subunternehmer) Wird von einem Hauptunternehmer 
    beauftragt. Keine Rechtsbeziehung zum Bauherrn als Auftraggeber des 
    Hauptunternehmers.
  e) 
    NebenUnternehmer 
    (AN-Bau)  > erbringt neben dem Hauptunternehmer, von dem er mit Zustimmung des Bauherrn 
    eingeschaltet wird, Bauleistungen. Rechtsbeziehungen zum Bauherrn als 
    Auftraggeber. 
     f) 
    MitUnternehmer 
    (AN-Bau)  > sind zwei oder mehr selbständige NebenUnternehmer 
    (evtl. mit gesamtschuldnerischer Haftung!)
 
  - 
    BauLeiter-Sachverhalte 
    > nach BO § 56 ist für jede genehmigungs-pflichtige BauAufgabe ein Bauleiter 
    zu benennen > die Honorierung dieses bauordnungs-seitig geforderten AufgabenBereiches ist mit den GrundLeistungen der Lph 8  
    abgegolten
  > von Lph 8 jedoch nicht abgedeckt, werden 
    technologische Gewerke-Koordinierungen in Ermangelung eines GU für das BauVorhaben /also,  unklar ist der Sachverhalt dann, wenn für die 
    Bau-Durchführung kein GU vorhanden ist, dafür aber eine Vielzahl einzelner 
    AN's am Bau beteiligt sind  und koordiniert werden müssen > s. dazu 
    weiter unten 
  - die Mehrdeutigkeit des Begriffes BauLeiter  
    > unterschiedliche TätigkeitsBereiche  und Verantwortlichkeiten 
    a) der 
    verantwortliche BauLeiter nach LBO
     b) der BauLeiter /BauÜberwacher 
    nach HOAI Lph 8 
    c) der 
    für den Auftraggeber /die Bauherrschaft tätige (technologische) BauLeiter  wenn ein GU 
    (bzw HU) 
    fehlt     > BauherrnPflichten nach der VOB-B d) der BauLeiter 
    des AuftragNehmers  > das ist quasi der technologische BauLeiter 
    (örtlicher BauFührer)
  - die WIKIPEDIA-Definition zur 
    BauLeitung
 
  
     - KontrollOrgane  > 
    a) BerufsGenossenschaft  > UnfallVerhütung,  UnfallVersicherung  
    /RVO § 708                              
    b) GewerbeAufsicht  > Sozialer und Technischer ArbeitsSchutz,  
    UmweltSchutz  /GewO   
  - OrdnungsWidrigkeit  <>  
    Straftat 
    
     
    
    > etwas billigend in Kauf nehmen  > zählt schon als Straftat   
    > bei Straftaten gilt das OpportunitätsPrinzip  d.h. es muss regelmäßig gehandelt werden 
    
     
    
    > bei OrdnungsWidrigkeiten  kann 
    gehandelt werden
  
     
    - MindestVoraussetzungen für einen BauBeginn (nach Prof. Löwenhauser) 
    
    
     
    
    > Vorliegen aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und 
    Integrierung ihrer Ergebnisse in die Ausführungsplanung 
    
     
    
    > komplette Rohbau-AusführungsPlanung, abgestimmt mit den 
    mitwirkenden Ingenieuren 
    
     
    
    > alle Einflüsse von Erschließung, technischer Ausrüstung, Ausbau und 
    Einrichtung auf den Rohbau müssen definitiv geklärt sein und in der 
    Rohbauausführungsplanung berücksichtigt sein /dazu gehören auch alle 
    Schlitzpläne 
    
     
    
    > Schal- und Bewehrungspläne für den Fundament- und Kellerbereich. 
    
    
     
    
    
    > Bauablaufplanung für den Rohbau 
    
    
     
    
    
    > je nach Art der Planung kann es erforderlich sein, gleichzeitig mit dem 
    Rohbau den äußeren Gebäudeabschluß (Fassade und Dach) und die technische 
    Ausrüstung zu vergeben. 
     
    > wenn es der AN nicht selbst mit im Programm hat, dann noch  > Achsen 
    und Höhen für das Baufeld 
    
     
    
    > markierte Grenzen des Grundstückes  
    
     
    
    > bauzeit-genutzte Flächen von Nachbar-Grundstücken /öffentliche Flächen 
    abgesprochen haben 
     
     
    übrigens, kennen Sie die 10 goldenen
    A's des Managements 
    ???  
     
    alle anfallenden
    Arbeiten
    auf
    andere
    abschieben,
    anschliessend
    anscheissen,
    aber
    anständig 
  
    
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    Bauleitung /Bauleiter und HOAI
  
    
     > das folgende ist die ProblemSchilderung  bei einem 
    AktualitätsStand der HOAI + LBO  vom Jahre 1998 die ich an eine 
    fachkompetete Stelle gerichtet habe 
 
  
    1.
    Problemkomplex Bauleiter 
    > Bauaufgabe war die umfangreiche Sanierung eines WGH  
     
    > ein GU für die ‘schlüsselfertige’ Sanierung konnte nicht gewonnen werden 
    /die ‘Rohbau’-Vertragsfirma war noch nicht mal bereit, die notwendigen 
    Fundament-Verstärkungen 
    mit zu übernehmen - selbst hier mußte ich noch eine andere Firma binden  
     
    > muß der bauleitende Architekt (LP 8 nach §15 (2) HOAI) in diesem Fall auch 
    quasi die ge- 
    samte technisch /technologische Bauleitung (sprich: Oberbaultg.) übernehmen 
    ? 
    /quasi wegen des Fehlens eines verantwortlichen Gesamt-Bauleiters ? 
    oder: 
    >
    besteht der Zusammenhang so, daß immer wenn kein GU vorhanden ist, 
    automatisch der  
    bauleitende Architekt zum ‘technologischen’-Gesamtbauleiter wird ? 
     
    > dies hätte doch dann u.a. praktisch zur Konsequenz: eine ganztägige 
    Anwesenheit auf der 
    Baustelle ?! /andere Projekte können dann glatt abgeschrieben werden. 
      
    2. Problemkomplex Honorierung 
    > wie erfolgt die Honorierung dieser ‘technologischen’ 
    Gesamtbauleitertätigkeit ? 
     
    > nur nach §15 (2) LP 8 /Grundleistungen 
                             
    LP 8 /Besondere Leistungen für Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter ?? 
     
    > welche Faustformel /welches Verfahrensschema das einem Bauherrn nach 
    welchem Schrift- 
    tum glaubhaft dargelegt werden kann, gibt es hierfür ? 
     
     
    3. zum Schluß noch ein weiteres Problem, was sich ebenfalls auf das o.g. BV 
    bezieht. 
  
    > bezüglich HOAI wären für die BauLeitung speziell bei Altbau-Erneuerungen als zulässige 
     Abrechnungsgrundlage möglich:  
    - HOAI §15 (2) LP 8 /Grundleistung 
    - HOAI §15 (2) LP 8 /Besondere Leistung 
    - HOAI §24 (1)  > Umbauzuschlag vereinbaren 
    -
    HOAI §24 (2)  > größerer Vom-Hundert-Satz als 31% wie nach §15 (1) 
  
    - HOAI §27  > für die LP 8 kann eine Vom-Hundertsatz-Erhöhung bis zu 50% 
    erfolgen 
                     > 31% + 155 % = 465 % 
                     > dieser § besonders dann, wenn in Ermangelung eines GU kein 
    technologischer 
    Gesamt-Baultr auf der Baultgs-seite vorhanden ist (?) 
     
    > welche Abrechnungsgrundlage sollte hier im einzelnen oder ggf mehrere 
    gleichzeitig in Kom- 
    bination herangezogen werden ? /was ist üblich und kann der Bauherrschaft 
    glaubhaft belegt 
    werden ? 
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      VOB | 
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    - VOB-A     
    VOB Teil A (DIN 1960:2010-08) > 
    regelt das VergabeVerfahren öffentlicher Auftraggeber  und sollte bei privaten Bauherrn kaum zum 
    Einsatz kommen (es bedeutet idR hier nur Bürokratie + MehrKosten ohne das 
    irgendetwas Positives dabei rauskommt)
 
  - VOB-B   
    VOB 
    Teil B (DIN 1961:2010-08) > ist 
    ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die 
    Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu 
    ergänzen und teilweise zu modifizieren.  Dies dient insbesondere dazu, 
    das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen 
    Zivilrecht auszugleichen (WIKIPEDIA) 
      
    > hier unter diesem 
    WIKIPEDIA-Link werden wichtige KernSätze der einzelnen Paragraphen 
    aus der VOB ziteiert  und  anschliessend auch kommentiert 
  
    - wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des
    BGB sind insbesondere  > die Sonderregelung für 
    Leistungsverzögerungen in § 5 Abs. 4, 
    > der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Abs. 6, 
    > zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12, 
    > die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Abs. 7, nach Abnahme 
    in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung im Vordergrund 
    steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, 
    > die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4 
    Jahren (§ 13 Abs. 4), 
    > die Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche durch schriftliche 
    Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Abs. 5 Nr. 1) 
    > die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der 
    Prüfung der SR (§ 16 Abs. 3 Nr. 1), 
    > das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1), 
    > die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 
    2)  
    > die Sonderregelung zur Verzinsung von WerklohnForderungen im Verzugsfalle 
    (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4). 
     
     
     - die VOB-C   
    > ist 
    quasi ein Pool von zig (Gewerke-)DIN-Normen für unterschiedlichste 
    Ausführungen am Bau 
    
     
    
    > aufgebaut ist jede einzelne Gewerke-DIN  
    in etwa nach folgendem Schema;    0. Hinweise für das 
    Aufstellen der LeistungsBeschreibung    1. GeltungsBereich    
    2. Stoffe, Bauteile    3. Ausführung    4. 
    NebenLeistungen,  Besondere Leistungen    5. Abrechnung 
     
     
     - 
    VOL (Verdingungsordnung 
    für Leistungen  bzw seit 2009 > Vergabe- und Vertragsordnung für 
    Leistungen)  > regelt die Ausschreibung und die Vergabe von 
    Aufträgen der öffentlichen Hand
 
  - VOF (VerdingungsOrdnung 
    für freiberufliche Leistungen)  > 
 
  
    - die Informations-Stelle  zu wirklich allen Einzel-DIN's  mit 
    aktuellem Stand  ist das vom Beuth-Verlag eingerichtete Portal 
    
    VOB online  (zielführende Verlinkung)
 
  - 
    kostenfreier Zugriff auf die Texte von VOB-A  und VOB-B  > http://www.vob-online.de/   
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      VOB-B in 
    Grafiken  sogen. Synopsen  > sind zur schnellen 
    Übersicht ein prima HilfsMittel 
  
    
    
    > im folgenden dazu ein Beispiel zu VOB-B § 12 
     
    
    > ich habe die Wiedergabe 
    bewusst unleserlich gemacht um keine UrheberRechts-Verletzungen zu begehen 
    ich möchte nur erreichen, dass man den Wert solcher synoptischen Hilfen 
    erkennt  und sie für sich selbst erwirbt /kauft getreu dem VolksMund-Motto  >  ... ein Bild sagt mehr 
    als tausend Worte ...
 
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      VOB-B | 
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      InhaltsVerzeichnis  
    VOB-B 
    
     
    
    
    § 1 Art und Umfang der Leistung  
    § 2 Vergütung. 
    § 3 Ausführungsunterlagen 
    § 4 Ausführung 
    § 5 Ausführungsfristen 
    § 6 Behinderung und Unterbrechung der 
    Ausführung 
    § 7 Verteilung der Gefahr 
    § 8 Kündigung durch den Auftraggeber 
    § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer 
    § 10 Haftung der Vertragsparteien 
    § 11 Vertragsstrafe 
    § 12 Abnahme 
    § 13 Mängelansprüche 
    § 14 Abrechnung 
    § 15 Stundenlohnarbeiten 
    § 16 Zahlung 
    § 17 Sicherheitsleistung 
    § 18 Streitigkeiten
  
    
  
      § 
    1 VOB/B - Art und Umfang der Leistung
 
 
 
 
  
     
    
 
 
  das Problem; 
    
    
     
    
    
    > meine Notizen zu den einzelnen Paragraphen der VOB-B  enthalten zu 
    jedem Paragraphen  A4-Seiten-Schemata,   Synopsen, 
    Blanco-Formulare,   FachzeitschriftenArtikel mit 
    Grafiken  u.a.  die ich aus UrheberrechtsGründen hier nicht 
    frei veröffentlichen kann 
    
     
    
    > meine parallele ArbeitsFassung ist deshalb auf einer zugangsgeschützten 
    Web-Unterseite eingestellt, die ich bei Beauftragungen zur Durchsprache mit 
    der Bauherrschaft nutze, also dann die Einsicht gewähre 
    
     
    
    > die Auswahl und der Übertrag 
    von Teilen, die ich hier veröffentlichen kann wird späterhin noch erfolgen 
    
 
 
 
  
     
      § 
    2 VOB/B - Vergütung
 
 
 
  - UmlageKlauseln  
  Rohbau:  Maurerarbeiten                                             15.0 
    Beton- und Stahlbetonarbeiten                        20.5 
    Zimmerer- und Holzbauarten                             5.2 
    Sonstiger Rohbau                                           7,3 
     
    Ausbau:  Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten      4,0 
    Putz- und Stuckarbeiten                                  8.3 
    Klempnerarbeiten                                            
    1,6 
    Fliesen- und Plattenarbeiten                             3,3 
    Estricharbeiten                                               1,9 
    Tischlerarbeiten                                              
    8.0 
    Metallhau-/Schlosserarbeiten                            
    3,8 
    Maler- und Lackierarbeiten                                2,2 
    Bodenbelagarbeiten                                         1,4 
    Heizanlagen                                                   4,7 
    Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten  4,8 
    Elektr. Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden    4,1 
    Dämmarbeiten an technischen Anlagen                0,6 
    Sonstiger Ausbau                                            3.3 
     
    >>> P+B, 1.1/2002  Gruppe 5  Seite 18e 
    
    
    
 
 
 
  - Kostenlose NebenLeistungen der einzelnen 
    Gewerke 
    
     
    
    > für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind für die einzelnen Gewerke die 
    kostenlos zu erbringenden NebenLeistungen jeweils auf A4-Seiten 
    übersichtlich gelistet im: Kontroll-Buch für den Bauherrn  
    Compact Verlag München  /mein Ex: 13. Auflage 1995
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    3 VOB/B - Ausführungsunterlagen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    4 VOB/B - Ausführung
 
 
  - Unvollständige Leistung
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    5 VOB/B - Ausführungsfristen
  - TerminVerzug  > 
    TerminRüge
  - 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    6 VOB/B - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    7 VOB/B - Verteilung der Gefahr
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    8 VOB/B - Kündigung durch den Auftraggeber
  - TeilKündigung 
    <> 
    Kündigung
  - sofort vornehmen, wenn der AN in Konkurs gerät
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
      § 
    9 VOB/B - Kündigung durch den Auftragnehmer
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    10 VOB/B - Haftung der Vertragsparteien
  - DrittSchaden  
    > AG (Bauherrschaft) + AN  haften gesamt-schuldnerisch
  - Gesamtschuldnerische Haftung
  - HaftungsDauer
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    11 VOB/B - Vertragsstrafe
  - VertragsStrafe  > 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    12 VOB/B - Abnahme
 
 
 
  
    - was bewirkt die Abnahme ? 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    13 VOB/B - Mängelansprüche
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    14 VOB/B - Abrechnung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    16 VOB/B - Zahlung
  - die Fälligkeit der Vergütung setzt 
    gem. § 641 BGB die Abnahme der Bauleistung voraus.  Auch wenn dies in § 16 
    Nr. 3 I VOB/B nicht erwähnt ist, gilt dies auch im Falle des VOBVertrages
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    17 VOB/B - Sicherheitsleistung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      § 
    18 VOB/B - Streitigkeiten
 
  - SchiedsVerfahren  > 
  
    - Schlichtungs- und SchiedsOrdnung für BauStreitigkeiten  (SOBau)  
    >  
    
  - Selbstständiges BeweisVerfahren  > 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
     
     
      Anhang 
    1 VOB/B - Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/B
 
 
 
 
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    Rechtsprechung  BauAusführung | 
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    a) Öffentliches BauRecht          aa) 
    BauPlanungsRecht    
    
     
    
      
       und       ab)
    BauOrdnungsRecht    
    
     
    
    
    und 
    b) Privates BauRecht  
          
     DienstVertrag 
    
     
    
          und      
     WerkVertrag 
    
 
  
      VOB-B  
    > in den §§ dieser VOB werden StreitSachverhalte in 
    Verbindung mit der BauDurchführung angesprochen  und die 
    diesbezüglichen GerichtsUrteile konzentriert 
    
    
    
      WerkVertragsRecht 
  
    -  BGB §§ 631 - 651  /WerkVertrgsRecht  >
    aktuelle 
    TextFassung  
 
  
      AGB-Gesetz  >  
    
     
    
    
    -
    Charakter von AGB's:   > vorformulierte Bedingungen > für Vielzahl 
    ähnlicher Verträge   > einseitig präsentiert > keine Verhandlungen  
    > sonst sind es individuelle Vereinbarungen 
    > Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme
   
  
      Urteils-DatenBanken    
     - 
    IBR 
    BauRechts-UrteilsDienst  > DB zu BauRechts-Urteilen bes. zu 
    BauPlanung + BauDurchführung 
    
     - meine Slg.  >  BauRechts-Urteile  - Verlag Vögele 
 
 
  
      InternetPortale 
    + Foren  zum BauRecht
  - ein m.E. sehr gutes InternetPortal zum BauRecht  >
    http://www.juraforum.de/      | 
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    Baustelle | 
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    - BaustellenVerordnung  (BaustellV)  >
    
    
    VerordnungsText > diese VO begründet den SiGeKo-Einsatz 
    auf Baustellen > Herausgeber ist das Ministerium
  - 
    Muster-BaustellenOrdnung  >
    
    Fassung 2007 > eine BaustellenOrdnung ist die Umsetzung der 
    BaustellV-Forderungen  für eine konkrete Baustelle > eine 
    BaustellenOrdnung ist im Zusammenhang  und in Ergänzung zum SIGEPLAN 
    auszuarbeiten > Herausgeber der Muster-BO ist die 
    Bau-BerufsGenossenschaft
  
     - Tätigkeit 
    als 
    
    Sicherheits- und GesundheitsschutzKoordinator (SiGeKo) während der Bauausführung  
     
    
    > gesetzliche Grundlage ist die BaustellenVerordnung  (BaustellV)  >
    
    
    VerordnungsText 
    
     
    
    > § 3  für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer 
    Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu 
    bestellen 
     
    > im Grunde genommen geht es darum bei BauVorhaben wo kein 
    gesamtverantwortlich-ausführender Auftragnehmer eingesetzt ist, wo sich dann 
    also mehrere AN's auf der Baustelle tummeln, konkret Jemanden für die BaustellenSicherheit  verantwortlich zu machen 
    Ansonsten bleibt die Sicherheit auf der 
    Strecke, weil ja eben  niemand verantwortlich fürs Ganze ist. 
    Es wird doch kein einzelner Handwerker auf den Gedanken kommen zB eine 
    KrankenTrage auf der Baustelle zu deponieren,  Gruben richtig-belastbar abzudecken,  
    Schilder + AbsperrBänder anzubringen etc
 
 
  - 
    
    BaustellenEinrichtung (BE)  > 
    ist eine gesonderte GewerkePosition des HU-Bau
 
  
    
    -
    nach BO § 11 (3)  werden erforderlich  >
    BaustellenSchild  <>  BauTafel
  
    - Anschriften- und Telefon-Verzeichnis  > auf der Baustelle auslegen
  
    - 1.Hilfe-Set  auf der Baustelle deponieren
 
  - 
    Maß-Management > HöhenBezug (MeterStrich) auf qualifizierte NN-Höhe 
    im örtlichen Umfeld (zB SchleusenDeckel) herstellen  > gut-gesicherte 
    /un-manipulierbare MeterStriche in jedem Geschoss anlegen > 
    Rechtwinkligkeit in Fläche und Höhe prüfen 
     
    >
    Toleranzen DIN 18202
 
  - 
    Beantragungen für den Bau-Zeitraum  > SchachtScheine,  
    VerkehrsAnordnungen + Sondernutzung von öffentlichen + 
    VerkehrsFlächen,  Baustellen-Trinkwasser,  
    Baustellen-Abwasser,  BauStrom-Anschluss 
    
      
    
    > idR werden diese Leistungen vom HU-Bau, dh. demjenigen der für die BE 
    verantwortlich ist, im Rahmen seiner LeistungsErbringung zur BE mit 
    übernommen     > da das beantragen, einrichten  bzw heran-führen ggf Monate dauern kann 
    sofern noch nichts dergleichen anliegt  bzw abgestellt und unbrauchbar 
    geworden ist,  
    ist es klug den  Bedarf an derartigen Leistungen im Vorfeld genau zu 
    sondieren  und, wenn erforderlich, als Bauherrschaft selbst in dieser Sache tätig zu werden  
    bzw den mit den Lph 6 bis 8 beauftragten Planer/BauÜberwacher damit zu beauftragen (> 
    Besondere Leistung)
 
  - noch eine notwendige Aktivität die nach meinem 
    Dafürhalten beim Baugeschehen sehr wichtig ist   
    
     
    
    > durch die Bauherrschaft ist eine HilfsKraft zu binden, die dem BauÜberwacher 
    zugeordnet ist,  von diesem angeleitet  und über StundenNachweise 
    bestätigt wird 
    
     
    
    > HauptTätigkeit wäre die lfde BauReinigung,  bes. wenn kein HU da 
    ist > stammt sie aus dem 
    örtlichen Umfeld, dann kann ihr auch übertragen werden die 
    SchlüsselGewalt,  nach ArbeitsSchluss die Kontrolle geschlossner 
    Fenster + Türen,  Licht aus  etc  > auch die Sicherheit an 
    Sonn- und FeierTagen läßt sich dadurch verbessern 
    
     
    
    > eine kluge Entscheidung, die sich bei guter Auswahl immer rechnen wird !
 
  
    - Foto-Dokumentationen  mit unterschiedlichen ZielRichtungen  
    (> Besondere Leistung) > zur BeweisSicherung  in Verbindung mit 
    Abnahmen + MängelManagement  > s. dazu
    nachfolgend 
    > von SonderEinflüssen wie Regenwasser-Einbrüche,  
    Trinkwasser-Überschwemmung  etc  > ErhaltungsZustand zeitweilig freigelegter 
    verbleibender
    
    Bestands-Bauteile  wie BalkenLagen,  HolzBalken-Auflager  > 
    zur Unterstützung von Abrechnungen  zB Einstufung des AushubMaterials 
    > zur
    
    BestandsDokumentation von RohrVerlegungen  + KabelFührungen  > 
    Anfertigung eines FotoBuches
 
 
  - 
    
    Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BVG)  > Sicherheit + 
    gesetzliche UnfallVersicherung  am Bau
  -
    
    Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG)  > 
    Zusammenhang mit BVG ??? 
     - 
    UnfallVerhütungsVorschriften BauBereich  
    (früher: UVV  > aktuell: VSG)
  - BaustellenAbsicherung (BAS)  > von 
    Geh- und Radwegen  s.
    hier
 
  - der Fundus an diversen Regeln + Vorschriften zur 
    BaustellenSicherheit ist gewaltig,  ich zähle hier mal einiges auf  
    > Betriebsanweisung: Nadelstichverletzungen,  HautschutzPlan,  DIN-Norm 
    Verbandskasten,  BiostoffVerordnung  etc > dazu kommen lfde 
    Aktualisierungen etc > wer das alles beherrschen + erfüllen will  
    muss wohl sein ganzes Dasein darauf konzentrieren,  aber es soll ja 
    wohl auch noch etwas gebaut werden ?    | 
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        BaustellenSchild > 
        nach SächsBO § 11 (3) | 
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        Bautafel 
        > nach SächsBO § 11 (3) > ersatzweise noch möglich (?) | 
       
      
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    Baustellen-SchriftVerkehr | 
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      TextKonserven 
    /Muster-Formulare
  - im Laufe der Zeit habe ich mir zB einen TextKonserven-Fundus angelegt von 
    folgenden Herausgebern  (und da habe ich jetzt jedesmal die "Qual der 
    Wahl"); /hier sind jetzt jeweils die aktuellen Ausgaben (ich habe 
    z.T. ältere)   > HAUFE VerlagsGruppe  
    Planungs- und BauOrganisation  
    MusterVerträge und Formulare  > Buchform mit CD
  > Rudolf Müller  
    
    Sichere VOB-Korrespondenz für Auftraggeber  > dazu das
    
    InhaltsVerzeichnis  > Buchform mit CD
   > Verlag Dashöfer GmbH  
    PC-Formular 
    Bau  > Buchform mit CD
  > FORUM Verlag  
    Bauverträge und Baubriefe  
    > Buchform mit CD                         
    > muster-Texte.de 
    
    Formulare zum Bauwesen  > EinzelFormulare   > WEKA 
    BaufachVerlage 
    
    Musterverträge und -briefe nach HOAI und VOB  > Buchform mit CD                                     > Ernst Vögel GMBH  
    VOB in Formularen dann 
    BauBücher  > Buchform mit CD 
   
  
      wichtige 
    zweckgebundene Formulare (Auswahl)   -
    BeginnAnzeigen   /Mitteilung der Baufreihet   /Abnahme 
    von Vorgänger-Leistungen zB. Estrich-TrocknungsGrad 
   - Vollmachten
  - Zugang bestätigen   - InverzugSetzung,  Abnahme,  
  - Nachträge   
    /ZusatzLeistungen  beauftragen  bzw bestätigen
  - Regie- /Nachweis-Stunden  
    bestätigen  und paralel da als BauÜberwacher eine eigne Listung führen
   
    
  
      Formen 
    + Rechtskraft
  - Protokoll  (> so wie folgt, haben wir es 
    gehalten)    > hält Sachverhalte fest, die im Beisein anderer 
    Beteiligter erörtert wurden > muss dann auch von allen Beteiligten 
    unterzeichnet werden   - Niederschrift  > hält Sachverhalte 
    fest, die im Beisein anderer Beteiligter erörtert wurden > wird nur vom 
    Verfasser unterzeichnet > wird aber an alle Beteiligten verteilt  
    und diese müssen ggf Einwendungen geltend machen
  - AktenNotiz 
    > einseitige Sache des Verfassers > Verteilung an andere Beteiligte ist 
    freigestellt
 
  - SchriftformErfordernis   > zum 
    Begriffs "schriftlich" findet sich im § 126 Absatz 1 des BGB  
  "(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die 
    Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels 
    notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." 
    
    
     
    
    
    > die eigenhändige Unterschrift im Original ist also erforderlich, um die 
    Schriftform zu wahren. 
    
    > bei Faxen + Mails lassen sich Unterschriften durch kopieren manipulieren
  
    > für die Schriftform gilt, das ein Dokument von den Partnern gemeinsam 
    unterschrieben wird oder  gleichlautende Dokumente von den 
    einzelnen Partnern unterschrieben  und dann ausgetauscht werden 
    
     
    
    >>> 
    P+B, 1.1/94  Gruppe 5 /Seite 80
    -
    Briefpost per Einschreiben (bzw ZustellungsUrkunde)   
    
      
    
    > auch in einem Einschreiben KÖNNTE nur ein weißes Blatt Papier sein.... 
    > deswegen     1. immer schön einen Zeugen haben, der sehen kann, was eingetütet 
    wurde    2. und ggf einen Tag nach Zustellung von einer dritten Person, z.b. 
    Sekretärin, einen Anruf machen lassen. 
    
     
    
    > also: Einschreiben + 
    Rückschein + Zeuge + Gesprächsnotiz = 100%ige Sicherheit
 
  - Fax-SendeBericht  
    > der "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des 
    Fax-Schreibens beim Empfänger  hat juristisch derzeit
    
    JEIN-Status     - Mail mit LeseBestätigung   
    > Frage: Reicht eine Lesebstätigung aus, damit man beweisen kann, 
    dass eine Person eine bestimmte Email erhalten hat? Ist das rechtlich 
    wirksam?  Antwort:  bei normalem MailVersand gegenwärtig JEIN 
    , so wie ich es nach InternetRecherchen verstehe    >zukünftig 
    rechtsverbindlich > 
    De-Mail von der Telekom 
    /ein interessanter InternetArtikel  >
    E-Mail 
    ist rechtskräftig und ersetzt den Einschreibebrief   > eine 
    schriftliche (z.B. E-Mail) Bestätigung anfordern  > ...Bitte bestätigen 
    Sie den Erhalt dieser E-Mail bis zum xx.xx.xxxx
  > es gibt einen
    
    Service, der damit wirbt, juristisch wirksam e-Mails zuzustellen
  
    > DoppelStrategien fahren  > mailen + faxen   bzw wen es 
    schnell gehen soll  mailen  + anschliessend BriefPost  
      
  
      BauTagebuch  
    > gebundne Form (> Beweis-sicher)  oder loses Formular-Blattwerk                           > alternativ bei kleinen Vorhaben  
    > WochenBericht
  - mein kombiniertes BauTagebuch besteht zB aus folgenden 
    Bestandteilen; > Formular-Blattwerk  /unregelmäßig geführt (zB ggf 
    auch 
    vom Büro aus an Stark-RegenTagen eins angelegt) > wöchentliche 
    Baustellen-Mitteilungen  = quasi WochenBerichte > 
    Eigen-Aufzeichnungen (AktenNotizen) von Baustellen-Besuchen 
         
        - meine Erfahrung zum 
    Bautagebuch  > bei kleineren BauVorhaben wird es nahezu unmöglich 
    als BauÜberwacher ein 
    Bautagebuch i.S. des Wortes zu führen, da man selbst nicht jeden Tag auf der 
    Baustelle sein kann (was die RechtSprechung auch zugesteht),  die Beschäftigten einzelner AN's kaum zu Eintragungen 
    zu bewegen sind  und im Laufe der Zeit dieses BauTagebuch ganz einfach 
    irgendwann mal verschwindet und natürlich ist es keiner gewesen
  - 
    unabhängig vom dem, nach Lph 8 durch den BauÜberwacher zu führendem 
    geforderten BauTagebuch,  ist natürlich auch ein HU-Bau verpflichtet 
    ein tägliches BauTagebuch für seinen vertraglichen LeistungsBereich zu 
    führen, aber eben nur für seinen Teil und dieses BauTagebuch verbleibt 
    beim AN 
 
 
  
      bewährte 
    ArbeitsTechniken bei mir für ein einzelnes Objekt 
    
     
    
    > NotizListung der in nächster Zeit anstehender Arbeiten  bzw 
    notwendigen Klärungen  zB für die kommende Woche 
    
     
    
    > NotizListung zur Anwesenheit von Helfern,  von VertragsLeistungen auf StundenBasis /RegieStunden 
    
     
    
    > in sinnvoll-gewählten ZeitAbständen eine Zusammenfassung aller versandten 
    Schriftstücke + wichtigen Mitteilungen 
    
     
    
    > auch diese Unterlagen fliessen dann teilweise in die
    
    BauAkte mit ein
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    beispielgebend für den SchriftVerkehr am Bau 
    eine 
    Baustellen-Mitteilung  
     - diese Baustellen-Miteilung ist eine 
    ZusammenFassung von auf der wöchentlichen BauBeratung besprochenen 
    Problemen 
    
    > ggf werden dann noch weitere Sachverhalte mit aufgenommen
  - 
    das Bestreben sollte sein, sie zeitnah zu erstellen und per Fax 
    zu verteilen, also möglichst noch am Nachmittag des BeratungsTages
  - 
    quasi hat sie den Charackter einer Niederschrift 
     - über den Verteiler wird eine Liste geführt, so 
    dass sich über die WORD-SuchFunktion schnell ermitteln lässt, welche 
    Schriftstücke  und wann  ein AN bekommen hat 
     
  - es 
    handelt sich um die Mitteilung Nr. 12  von insgesamt 18 derartigen 
    Mitteilungen zu einem EH-BauVorhaben    | 
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    Abnahmen | 
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    > dieses Kapitel ist die ausführliche WeiterFührung von
    
    hier  /ggf erst da lesen
  - geregelt in VOB-B 
    § 12 /Abnahme  + 
    § 13 /Gewährleistung   und 
    BGB §§ ? 
    
    
  - TeilAbnahmen  > sind auf Anforderung des AN möglich  
     > diese Vorgehensweise wird idR für schadens-trächtige BauteilGruppen die beim weiteren BauFortgang 
    "verschwinden", praktiziert  zB FolienAbdichtungen bei NassRäumen 
    > sie bedürfen der Schriftform um als echte TeilAbnahmen zu bestehen 
     
    - keine Ingebrauchnahme des Bauwerkes vor der offiziellen Abnahme, 
    ansonsten gehen Ansprüche + Rechte der Bauherrschaft verloren
 
  
    -
    BauProduktenRichtlinie + 
    CE-Kennzeichnung bei BauProdukten  
    
      
    
     > Umsetzung in Deutschland durch das 
    
    BauProduktenGesetz (BPG) 
    
     
    
    > zum Einlesen in diese Problematik hier als Hilfe eine gut-gemachte
    
    PowerPoint-Doku
 
  - QualtätsSiegel  > gibt es in 
    Vielzahl fur BauProdukte   > eine aktuelle Übersicht von
    
    Gütezeichen im Bereich des Bauwesens      | 
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      QualitätsSiegel am Bau /für BauProdukte  Stand 2002 
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     - Toleranzen DIN 18202   
    
     
    
    DIN 18 201 Maßtoleranzen im Hochbau (Begriffe) 
    DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau (Bauwerke) 
    DIN 18 203 Maßtoleranzen im Hochbau (Fertigteile)
  > die DIN 18202  
    regelt zulässige Toleranzen am Bau vom Grundsatz her  > für die 
    einzelnen Gewerke regelt dann die  
    VOB-C die Toleranz-Sachverhalte 
      > eine 
    WortVerbindung, die in Verbindung mit Toleranzen eine Rolle spielt >
    Hinzunehmende 
    Unregelmäßigkeiten
 
  - Arbeit mit 
    BauLeitungs-CheckListen  > hier kommt sehr viel Wichtiges zu 
    Ausführungen und überprüfenswertes bei  Abnahmen, deshalb 
    führe ich mal beispielgebend meinen genutzten ListenFundus an; > Rohbau  - 
    Aushub, Gründung, FächenDrainage > Rohbau KG  - Beton- und 
    Maurer-Arbeiten,  KellerAbdichtung,  RingDrainage > Rohbau 
    Obergeschosse  > ZimmererArbeiten > KlempnerArbeiten > 
    DachKlempnerArbeiten SteilDach > DachKlempnerArbeiten  FlachDach 
    > HeizungsArbeiten > SanitärArbeiten > LüftungsArbeiten > 
    ElektroArbeiten > Aussen-TischlerArbeiten  - Fenster und AussenTüren,  
    Verschiedenes > PutzArbeiten  - Aussen- und InnenPutz  > 
    TrockenbauArbeiten  - GipsKarton und WärmeDämmung > EstrichArbeiten 
    > Fliesen- und PlattenArbeiten > InnenTüren > MalerArbeiten
  
    - und noch ein Hilfsmittel  >  Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur 
    Fertigstellung /ausführlich dazu s. nachfolgend 
    
  - 
    Aktivitäten im Vorfeld zu End-Abnahmen + MängelManagement > 
    TransportBeton LieferScheine abfordern + archivieren > Beton für 
    TragwerksTeile  > Würfel-Proben veranlassen > weisse Wannen /WU-Beton  
    > die GummiProfil-Dichtung der Boden-Wand-AnschlussFuge > Abnahme der 
    Bewehrung nach BewehrungsPlänen  >  > Ziegel-Baustoffe u.a. Material  
    > LieferScheine,  Gebinde-Aufkleber  u.a.  aufheben + archivieren 
    > Einbau aller DichtungsLagen  + Ausführung der StossÜberdeckungen 
     > 
    Fotos zur Lagerung von BauMaterial
    anfertigen > besonders zu Abdeckungen > Fotos von verbautem 
    Material für BauteilZustände die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind wie 
    Bewehrungen, DichtungsBahnen, Dämmstoffe, Fugen-HinterFüllungen  etc
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          Abnahme-Aktivitäten zu verschiedenen BauProdukten 
        /BauAusführungen  (nur eine Auswahl) 
         
        > das folgende kann meist mit 
        einfachen Mitteln realisiert werden, auch durch die Bauherrschaft selbst 
         
        GlasScheiben   
        > Aufkleber überprüfend lesen, zerstörungsfrei entfernen + archivieren, 
        notfalls Foto anfertigen 
        > Sicherheitsglas - KlopfTest 
         
        Beton   
        > Würfelproben, Betonbauteile "ab-schießen" 
        > Untersuchungen auf Haarrisse bei Decken durch Wasserprobe 
         
        Estriche  
        > PrüfPrismen (Güte- und BestätigungsPrüfungen) 
         
        Fenster- und Fassaden  
        > Prüfung auf Dichtigkeit mit eingeklemmtem PapierStreifen 
        > Wasserschlauch 
         
        Abdichtungen von BauwerksTeilen 
        > Wasserprobe über mehrere Tage 
        > bei Undichtigkeit: gezielte WasserProbe mit gefärbtem Wasser 
         
        Dauerelastische Fugen  
        > Prüfung mit Messer auf Flankenhaftung, Fugentiefe, Fugenverfüllung und 
        dergl. 
         
        Dachziegel  
        > Untersuchung auf Frostbeständigkeit durch Tauversuche - (Gefriertruhe) 
         
        Dübelverbindungen  
        > Ausreißversuche Prüfung mit Drehmomentschlüssel 
         
        Anstriche  
        > Haftung: Prüfung mittels Gitterschnitt 
         
        Setzungen von Gebäudeteilen  
        > GipsMarken 
         
        Metallkonstruktionen  
        > Überprüfung in der Werkstätte  
         
        Fenster, Fassaden und dergl  
        > Überprüfung beim Zusammenbau,  Öffnungs- und SchlissTechnik  
         
        Wärmedämmung von RohrIsolationen  
        > DämmDicke,  lückenlose Dämmung, Stoß der Dämmung immer zum Betrachter
         
         
        Installationen generell  
        > Abdrücken der Rohrleitungen 
        > Überprüfung der Materialgüten, Rohr-Durchmesser usw. 
        > Installationen generell mit Wasser füllen, unter Druck setzen, so daß 
        beim Anbohren durch Ausbauhandwerker Schaden sofort erkannt wird (kalte 
        Jahreszeit jedoch beachten) 
        > Anpreßdruck der Flansche (Tuschieren der Flansche = abnehmen und 
        Abdichtung auf Flächendruck prüfen) 
         
        Fußbodenbeläge  
        > FeuchtePrüfungen des Estriches fordern  vor Beginn der BelagsArbeiten 
        > Bestätigung der Lieferanten für Voranstrich, Spachtelmassen, Kleber 
        usw. einholen, daß diese Materialien aufeinander abgestimmt und für den 
        Verwendungszweck geeignet sind. 
         
        Markisoletten  
        > Prüfung im Windkanal auf zugesicherte Windstärke 
         
        Prüfung von Elektro-LeerRohren  
        > Zugdraht einlegen lassen   
        
        > ich selbst habe zB erlebt, das drei 
        mit eingelegten Zugdraht je ca 25m lange ausgeschriebene, mehrfach 
        gebogene LehrRohre vom GartenTor zum gebäude-rückseitig liegendem 
        KellerAnschlussRaum (u.a. für eine spätere WechslSprechAnlage)  einfach 
        nicht da waren  und das unter massiv ausgebildeten WegeFlächen  /eine 
        elende Schlamperei ! 
         
        Gipskarton-Bauplatten  
        > imprägniert grüne Farbe 
        > Feuerschut : rote Anschrift 
         
        Lichtechtheit /UV-Strahlensicherheit  
        > frühzeitig Musterstücke der Be-Witterung, der Sonnenstrahlung 
        aussetzen
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    MängelManagement | 
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          MängelManagement gliedert sich 
    hinsichtlich der Überwacher-Tätigkeit in 2 ZeitPhasen a)  für den 
    Bauzeitraum  
     
    > GrundLeistung von Lph 8 
    
     
    
    und 
    b)  nach BauAbschluss   > GrundLeistung von Lph 9 
    
     
     - 
    Regelungen nach VOB-B dazu  > § 
    13 Gewährleistung  und § 4 Nr. 7   und § 8 Nr. 3 
    
     - Regelungen nach BGB dazu  >
    § 634 
    Rechte des Bestellers bei Mängeln
 
  - es geht hier um Mängel  und 
    in gewissem Sinne 
    auch um RestLeistungen
  - 
    AblaufSchritte zur Behebung eines Mangels (hier 
    ausführlich);  
    1.
    
    ausreichende Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen 2. dann erst die 
    vereinbarte GesamtLeistung  oder aber auch nur den mangelhaften Teil  
    kündigen 3. dann erst /nach wirksam gewordener Kündigung die 
    Selbstvornahme (früher Ersatzvornahme)  d.h. einen anderen AN 
    beauftragen
  
     - alternativ, kann die ForderungsSumme des AN gekürzt,  d. 
    h. eine Minderung geltend gemacht werden, zB wenn: a) die Beseitigung 
    eines Mangels unmöglich ist, b) oder wegen unverhältnismäßig hohem 
    Aufwand vom AN verweigert wird 
    c) oder wenn für Sie als Bauherrschaft die Beseitigung des Mangels an 
    unzumutbare Bedingungen gebunden ist.
  - FaustFormel zur Höhe der einzubehaltenen 
    Summe bei Mängeln  > maximal ca 3-facher Betrag der zu erwartenden 
    MängelBeseitigungs-Kosten
 
  - wenn es um wesentliche Mängel geht, 
    d.h. die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes  oder eines Teils davon 
    erheblich beeinträchtigt werden wird, sollte ein Gutachter  (bzw 
    Anwalt) eingeschaltet werden 
    > beim Vorhandensein eines Überwachers sollte /muss dieser das entscheiden 
    
  - was ist u tun, wenn der AN den Mangel bestreitet 
    ? > formelle MängelRüge mit Terminsetzung zur Beseitigung stellen  
    => den AN  in-Verzug-setzen > beachten:  sofern ein anderer AN 
    den Mangel beseitigt  werden GewährleistungsAnsprüche unklar ! 
    
 
  - EignungsNachweis  > dabei geht es um 
    Bieter-Wettbewerbe und in Verbindung damit um die Frage, ob der Bieter über 
    die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt (§ 
    8 Nr. 3 Abs. 1 VOB-A.)
 
  - 
    Verbände bieten an:  Unabhängige BauÜberwachung > Prüfung von 
    AusführungsUnterlagen  und Überwachung von 
    BauAusführungsLeistungen  > Kosten dafür  > 1-2% der BauSumme  > ca 2.000 bis 4.000 € Netto  
    > zB   www.pbhv.de 
  
    > auf diese Möglichkeit sollte man zurückgreifen wenn man mit BauTrägern 
    arbeitet  bzw es keinen BauÜberwacher gibt (nach LBO aber eigentlich 
    nicht möglich) > wenn ein vertrauensvolles Verhältnis zum Planer + 
    BauÜberwacher besteht dann sollte eine derartige Überwachung  
    überflüssig sein  und wenn dieses Verhältnis nicht zustande kommen 
    söllte, dann sollte man sich von vornherein einen anderen Planer + 
    Überwacher suchen. 
     > 
    ich zB würde unter derartigen Bedingungen nicht arbeiten wollen, es steht 
    dann immer der Gedanke, das mir ein wesentlich weniger 
    verantwortungs-habender Mensch 
    auf der Nase rumtanzt,   Er ist doch nicht für die riesige BandBreite 
    von Sachverhalten bei der BauDurchführung verantwortlich für die ich es bin,  sein 
    VerantwortungsBereich ist alles und auch nichts,  ich meine was er 
    prüft bleibt ihm überlassen und haftbar sind diese Leute im Gegensatz zu mir 
    für eigentlich nichts zu machen.
  > die Praxis sieht dann so aus, - er kann sich 
    ganz spezielle Dinge rausgreifen, auf die er gerade geeicht ist  und 
    dann dazu belehrend dozieren, andere die hundertmal mehr im Kopf haben 
    müssen, damit deklassieren. 
    Also, als Bauherrschaft sollte man diese 
    Zweigleisigkeit möglichst vermeiden.
  > es gibt da bei mir 
    Fälle aus eigenem Erleben  und deshalb hier das Bedürfnis, dieses Thema 
    anzusprechen    | 
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        Kontroll-Buch für den Bauherrn | 
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          Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur 
    BauFertigstellung 
    > Hans Brinkmann /Peter Petersen,  Compact Verlag München 
     
    > 
    mein Ex: 13. 
    Auflage 1995  > LoseBlattwerk im handlichen A4-Format  /Seiten lassen sich gut 
    kopieren 
    > jetzt wohl in gebundener Buchform  dafür aber mit CD 
     
    
    > vordergründig für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind 
    hier für die einzelnen Gewerke 
    ausführliche CheckListen dessen, was zu kontrollieren /zu prüfen ist  
    und ggf wie zu verfahren ist
  
     - auf diesem Schriftenwerk aufbauend  soll das folgende  eine Anleitung 
    sein, für das was man selbst tun kann 
    >  wenn man sich also dieses
    Kontroll-Buch besorgt und danach handelt wird man auch als Laie 
    sehr schnell auf einen  externen Prüfer ganz gut verzichten können 
     
    
    > hier steht wirklich alles drin  und zwar verständlich 
    formuliert,  in logischer Reihenfolge,  mit Hinweisen zu  
    besonders zu kontrollierenden Schwerpunkten,  einschließlich HausTechnik  
    > Sie erfahren hier auch auf einer extra A4-Seite, zu jedem Gewerk, in 
    verständlichen Worten, was denn so kostenlose NebenLeistungen zu 
    diesem Gewerk sind,  also was nicht angerechnet werden kann /ich kann 
    hier wegen möglicher UrheberRechts-Verletzungen keine Kopien einstellen, 
    aber wohl auf eine private Anfrage mal einen Auszug geben  
     
    > wem also daran gelegen ist, 
    selbst seine Baustelle begleitend  bzw vorausschauend zu verfolgen, der sollte 
    sich unbedingt dieses Kontroll-Buches bedienen  
  
     
    - AblaufSchritte 
    
     
    1. in Vorbereitung eines BaustellenBesuches die Seiten 
    zu den jeweiligen Gewerken kopieren 
     
    2. noch zu-Hause durcharbeiten  und ggf mit Anmerkungen versehen  
    /immer parallel das Internet zu Hilfe nehmen 
    
    
     
    
    3. seine BaustellenBesuche zeitlich in Abstimmung mit wichtigen Ausführungen 
    planen  > sich vom AN (bzw Überwacher) informieren lassen, wann eine betreffende Leistung 
    ausgeführt wird 
     
    4. auf der Baustelle diese Seiten als Fahrplan für Kontrollen nutzen  
    und Notizen zum gesehenen eintragen  > incl immer mit Datum versehen 
    > auf 
    dem PrüfBlatt  000 BE  auch allgemeine Angaben zur Baustelle 
    vermerken  > wen angetroffen,  was besonders aufgefallen ?  
    etc > das PrüfBlatt  000 BE  sollte also bei jedem BaustellenBesuch dabei sein 
     
    
    5. zuhause ordnet man diese Seiten dann (gewerkeweise) wieder ein 
    >
    bei umfangreichen Gewerken wie 012 MaurerArbeiten  oder 039 
    TrockenbauArbeiten  können dann schon mal mehrere gleiche Basis-Seiten 
    mit Notizen zu diesen Gewerken zusammenkommen 
    > derartige Notizen wird man sich ggf auch ohne das Kontroll-Buch machen,  
    nur mit diesem Kontroll-Buch hat der baufachliche Laie eben eine 
    Anleitung was er sich ansehen muss, worauf es wirklich ankommt 
    
    
     
    6. besonders bei Abnahmen diese Kontroll-Hinweise als CheckListe nutzen 
    
    
     
    > damit wird auch ein BauLaie 
    auf Zeit ein Sach- und Fach-kundiger  und kann seinen AN's Paroli bieten, die 
    nämlich dann auch merken, was los ist  und sich mehr Mühe geben werden
 
  
    -
    wenn Sie vermeintlichen Bau-Pfusch feststellen  bzw Sachverhalte, die 
    Sie sich nicht erklären können,  dann gibt es erstmal immer noch die 
    Möglichkeit sich in einem guten BauForum dazu auszutauschen  bzw 
    zu befragen 
    >
    natürlich sollte man auch immer den Überwacher fragen bzw aufmerksam 
    machen 
     - erst wenn das alles nicht mehr zieht wären Sachkundige (Gutachter) einzuschalten
  
    - positiver
    NebenEffekt  > man lernt sein Haus ganz anders kennen  
  
     
    -
    ich sehe dieses Vorgehen quasi als die beste Lsg  effektiv,  
    kostengünstig,  beweis-sichernd,  eigen-bildent  etc  
    am BauFortgang mitzuwirken  und kann es deshalb potentiellen Bauherrschaften nur empfehlen wenn Sie 
    zusätzlich etwas tun wollen    | 
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    Gewährleistung / Bürgschaften | 
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          auch hier geht es um 2 ZeitPhasen 
    a) für den BauZeitraum > AN leistet  > ErfolgsErfüllungs-Bürgschaft  > gilt bis Abschluss der vertraglichen BauLeistungen 
    
     
    
    und 
    b) nach BauAbschluss > AN leistet  > Gewährleistungs-Bürgschaft  > gilt für den 
    Gewährleistungs-Zeitraum
 
  
    
      - Bauherrschaft leistet  > 
    SicherheitsLeistung  
     
     > bes. bei Gewerken die in VorLeistung gehen müssen  wie zB der AN 
    ZimmererArbeiten für die Dachstuhl-VorFertigung dafür kann er bis zu 70% der 
    VertragsSumme vorfällig verlangen (?)
    
    
    - 
    BauForderungsSicherungsGesetz (BauFordSiG)  <> 
    
    BauHandwerkerSicherungsGesetz
 
  
     
    - bei ArchitektenLeistungen, dazu gehört die BauÜberwachung  
    besteht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren  > 
    WerkvertragsRecht nach BGB 
     
     
    - der VergütungsAnspruch des AN für seine ausgeführten 
    BauLeistungen verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB) > der 
    VerjährungsBeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist  
     
     
    - bei dem GewährleistungsAnspruch des AG muß unterschieden 
    werden, ob dem BauVertrag die VOB-B  zugrunde gelegt wurde  
    oder ob die Regelungen des BGB gelten 
    
    
     
    
    
    >>> Schemata zur Übersicht GewährleistungsRegelung VOB/BGB  aus 
    Kontroll-Buch
  
     - wenn die Gewährleistung gemäß VOB-B vereinbart ist dann gelten 
    nach VOB-B 2009  folgende 
    VerjährungsFristen; 
    
    
     
    
    > Ansprüche bei Bauwerken  gemäß § 13 Nr. 
    5 und 7 nach 4 Jahren 
    
    
     
    
    > 
    Ausnahme  Ansprüche 
    für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung 
    einer Sache besteht (bewegten Teilen)  nach 2 Jahren 
    
    
     
    
    > 
    Ausnahme  Ansprüche bei feuerberührten Teilen nach 2 
    Jahren  bzw 1 Jahr 
    
    
     
    
    > die noch in der vorangegangen VOB-Fassung 
    enthaltene SonderRegelung für Arbeiten an einem Grundstück  ist 
    entfallen 
     
     
    - Gewährleistungsansprüche nach BGB regeln sich in § 634a BGB 
    mit folgenden Verjährungsfristen: 
    
     
    
    > Die Gewährleistungsansprüche des 
    Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in 2 Jahren bei Werken, dessen 
    Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der 
    Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung 
    beginnt mit der Abnahme. 
    
     
    
    > die Gewährleistungsansprüche verjähren in
     
    5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der 
    Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.  Die 
    Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme 
    
    
     
    
    > im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen 
    Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren, beginnend mit der 
    Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis 
    des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person 
    des Schuldners. 
    
    
     
    
    > hat der Unternehmer den Mangel 
    arglistig verschwiegen, verjähren alle 
    Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 
    199 BGB.
  
     
    - FristBeginn für die GewährleistungsAnsprüche ist die Abnahme der 
    Leistungen  bzw. die endgültige Verweigerung der Abnahme durch 
    den Bauherrn 
     
    - wenn noch vor der Abnahme angezeigte Mängel beseitigt werden, beginnen für diese Arbeiten die 
    Gewährleistungs-Fristen erst mit Beendigung und Abnahme der 
    jeweiligen bemängelten Leistung 
     
    - für 
    
    arglistige Mängel verjähren Ansprüche in 10 bzw 30 
    Jahren  > nach BGB § 199  > ... Verjährungshöchstfristen 
     
    - GewährleistungsAnsprüche (also die Forderung nach MängelBeseitigung)  
    > ist immer schriftlich geltend 
    zu machen (FormularVordrucke nutzen) 
    > nur das schriftliche Anzeigen  erfüllt die Forderung nach  "in 
    Kenntnis setzen" 
     
    - Gewährleistung
    
    ausführlich (WIKIPEDIA)
 
  - es gehört für den Überwacher zu den 
    GrundLeistungen der Lph 8  der Bauherrschaft bei BauAbschluss eine 
    Auflistung aller VerjährungsFristen und damit in Zusammenhang 
    stehenden Beachtungen zu übergeben 
    Im einzelnen könnte diese Listung folgende Aussagen enthalten; a) 
    Abnahme-Datum b) Gewährleistungs-Dauer c) Ende 
    Gewährleistungs-Zeitraum d) Gewährleistungs-Betrag /Brutto 
    
    
     
    
    > eine derartige Listung aus eigner Tätigkeit habe ich (Auszug)
    
    hier eingestellt
 
  
     
    - VerjährungsHemmung  > bedeutet, daß der Zeitraum nicht in die 
    VerjährungsFristen eingerechnet wird. Prüft die Firma einen gerügten 
    Baumangel oder unternimmt sie NachbesserungsVersuche, so ist für diesen 
    Zeitraum die Verjährung gehemmt (§ 639 Absatz 2 BGB). 
     
     
    - VerjährungsUnterbrechung  >  bedeutet, daß die bis zu 
    diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit wegfällt und die Verjährungsfrist nach 
    Ende der Unterbrechung von neuem beginnt. Eine solche Unterbrechung tritt 
    ein bei: 
    > Klageerhebung 
    > Zustellung eines Mahnbescheides 
    > Geltendmachung der Aufrechnung in einem Prozeß 
    > Streitverkündung wenn in einem laufenden Prozeß über den streitigen 
    Anspruch entschieden wird, 
    > gerichtliches Beweissicherungsverfahren 
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