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Bau-Management |
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da ich nachfolgend sehr
stark auch rechts-relevante Themen anspreche, zum wiederholten Male der
Hinweis > die folgenden Aussagensind gedacht zum schnellen Einlesen in die Materie ohne Anspruch auf Vollständigkeit und letztem AktualitätsStand für die einzelnen Aussagen
die nachfolgenden Ausführungen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht,
kann aber keine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität
aller Aussagen geben |
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Bearb-Stand:
Juli 2011 |
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die Kapitel hier sind:
-
Forderungen zur
BauAusfürung
-
VOB
-
VOB-B
- Rechtsprechung
BauAusführung
-
Baustelle
-
Baustellen-SchriftVerkehr
-
BauAblauf und
GewerkeEinsatz
/Wechsel zu anderer Seite
- Abnahmen
-
MängelManagement
-
Gewährleistung / Bürgschaften
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Forderungen
zur BauAusfürung |
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- BAUMANAGEMENT > nehme ich als OberBegriff für
alles was in Zusammenhang mit der BauAusführung steht und mit Lph 8
abgedeckt wird
- Möglichkeiten von
Bauleistungs-Beauftragungen
a)
GeneralÜbernehmer (GesamtÜbernehmer) > verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst keine Bauleistungen.
b) GeneralUnternehmer (GU, GesamtUnternehmer)
> verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst Teile der
Bauleistungen, meist die Rohbauarbeiten. Vergibt andere Leistungen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
c) HauptUnternehmer (HU-Bau,
HAN-Bau, ErstUnternehmer)
> erbringt im Auftrag des Auftraggebers
(Bauherr) selbst Bauleistungen.
d) NachUnternehmer (NAN-Bau, Subunternehmer) Wird von einem Hauptunternehmer
beauftragt. Keine Rechtsbeziehung zum Bauherrn als Auftraggeber des
Hauptunternehmers.
e)
NebenUnternehmer
(AN-Bau) > erbringt neben dem Hauptunternehmer, von dem er mit Zustimmung des Bauherrn
eingeschaltet wird, Bauleistungen. Rechtsbeziehungen zum Bauherrn als
Auftraggeber.
f)
MitUnternehmer
(AN-Bau) > sind zwei oder mehr selbständige NebenUnternehmer
(evtl. mit gesamtschuldnerischer Haftung!)
-
BauLeiter-Sachverhalte
> nach BO § 56 ist für jede genehmigungs-pflichtige BauAufgabe ein Bauleiter
zu benennen > die Honorierung dieses bauordnungs-seitig geforderten AufgabenBereiches ist mit den GrundLeistungen der Lph 8
abgegolten
> von Lph 8 jedoch nicht abgedeckt, werden
technologische Gewerke-Koordinierungen in Ermangelung eines GU für das BauVorhaben /also, unklar ist der Sachverhalt dann, wenn für die
Bau-Durchführung kein GU vorhanden ist, dafür aber eine Vielzahl einzelner
AN's am Bau beteiligt sind und koordiniert werden müssen > s. dazu
weiter unten
- die Mehrdeutigkeit des Begriffes BauLeiter
> unterschiedliche TätigkeitsBereiche und Verantwortlichkeiten
a) der
verantwortliche BauLeiter nach LBO
b) der BauLeiter /BauÜberwacher
nach HOAI Lph 8
c) der
für den Auftraggeber /die Bauherrschaft tätige (technologische) BauLeiter wenn ein GU
(bzw HU)
fehlt > BauherrnPflichten nach der VOB-B d) der BauLeiter
des AuftragNehmers > das ist quasi der technologische BauLeiter
(örtlicher BauFührer)
- die WIKIPEDIA-Definition zur
BauLeitung
- KontrollOrgane >
a) BerufsGenossenschaft > UnfallVerhütung, UnfallVersicherung
/RVO § 708
b) GewerbeAufsicht > Sozialer und Technischer ArbeitsSchutz,
UmweltSchutz /GewO
- OrdnungsWidrigkeit <>
Straftat
> etwas billigend in Kauf nehmen > zählt schon als Straftat
> bei Straftaten gilt das OpportunitätsPrinzip d.h. es muss regelmäßig gehandelt werden
> bei OrdnungsWidrigkeiten kann
gehandelt werden
- MindestVoraussetzungen für einen BauBeginn (nach Prof. Löwenhauser)
> Vorliegen aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Integrierung ihrer Ergebnisse in die Ausführungsplanung
> komplette Rohbau-AusführungsPlanung, abgestimmt mit den
mitwirkenden Ingenieuren
> alle Einflüsse von Erschließung, technischer Ausrüstung, Ausbau und
Einrichtung auf den Rohbau müssen definitiv geklärt sein und in der
Rohbauausführungsplanung berücksichtigt sein /dazu gehören auch alle
Schlitzpläne
> Schal- und Bewehrungspläne für den Fundament- und Kellerbereich.
> Bauablaufplanung für den Rohbau
> je nach Art der Planung kann es erforderlich sein, gleichzeitig mit dem
Rohbau den äußeren Gebäudeabschluß (Fassade und Dach) und die technische
Ausrüstung zu vergeben.
> wenn es der AN nicht selbst mit im Programm hat, dann noch > Achsen
und Höhen für das Baufeld
> markierte Grenzen des Grundstückes
> bauzeit-genutzte Flächen von Nachbar-Grundstücken /öffentliche Flächen
abgesprochen haben
übrigens, kennen Sie die 10 goldenen
A's des Managements
???
alle anfallenden
Arbeiten
auf
andere
abschieben,
anschliessend
anscheissen,
aber
anständig
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Bauleitung /Bauleiter und HOAI
> das folgende ist die ProblemSchilderung bei einem
AktualitätsStand der HOAI + LBO vom Jahre 1998 die ich an eine
fachkompetete Stelle gerichtet habe
1.
Problemkomplex Bauleiter
> Bauaufgabe war die umfangreiche Sanierung eines WGH
> ein GU für die ‘schlüsselfertige’ Sanierung konnte nicht gewonnen werden
/die ‘Rohbau’-Vertragsfirma war noch nicht mal bereit, die notwendigen
Fundament-Verstärkungen
mit zu übernehmen - selbst hier mußte ich noch eine andere Firma binden
> muß der bauleitende Architekt (LP 8 nach §15 (2) HOAI) in diesem Fall auch
quasi die ge-
samte technisch /technologische Bauleitung (sprich: Oberbaultg.) übernehmen
?
/quasi wegen des Fehlens eines verantwortlichen Gesamt-Bauleiters ?
oder:
>
besteht der Zusammenhang so, daß immer wenn kein GU vorhanden ist,
automatisch der
bauleitende Architekt zum ‘technologischen’-Gesamtbauleiter wird ?
> dies hätte doch dann u.a. praktisch zur Konsequenz: eine ganztägige
Anwesenheit auf der
Baustelle ?! /andere Projekte können dann glatt abgeschrieben werden.
2. Problemkomplex Honorierung
> wie erfolgt die Honorierung dieser ‘technologischen’
Gesamtbauleitertätigkeit ?
> nur nach §15 (2) LP 8 /Grundleistungen
LP 8 /Besondere Leistungen für Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter ??
> welche Faustformel /welches Verfahrensschema das einem Bauherrn nach
welchem Schrift-
tum glaubhaft dargelegt werden kann, gibt es hierfür ?
3. zum Schluß noch ein weiteres Problem, was sich ebenfalls auf das o.g. BV
bezieht.
> bezüglich HOAI wären für die BauLeitung speziell bei Altbau-Erneuerungen als zulässige
Abrechnungsgrundlage möglich:
- HOAI §15 (2) LP 8 /Grundleistung
- HOAI §15 (2) LP 8 /Besondere Leistung
- HOAI §24 (1) > Umbauzuschlag vereinbaren
-
HOAI §24 (2) > größerer Vom-Hundert-Satz als 31% wie nach §15 (1)
- HOAI §27 > für die LP 8 kann eine Vom-Hundertsatz-Erhöhung bis zu 50%
erfolgen
> 31% + 155 % = 465 %
> dieser § besonders dann, wenn in Ermangelung eines GU kein
technologischer
Gesamt-Baultr auf der Baultgs-seite vorhanden ist (?)
> welche Abrechnungsgrundlage sollte hier im einzelnen oder ggf mehrere
gleichzeitig in Kom-
bination herangezogen werden ? /was ist üblich und kann der Bauherrschaft
glaubhaft belegt
werden ?
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VOB |
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- VOB-A
VOB Teil A (DIN 1960:2010-08) >
regelt das VergabeVerfahren öffentlicher Auftraggeber und sollte bei privaten Bauherrn kaum zum
Einsatz kommen (es bedeutet idR hier nur Bürokratie + MehrKosten ohne das
irgendetwas Positives dabei rauskommt)
- VOB-B
VOB
Teil B (DIN 1961:2010-08) > ist
ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die
Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu
ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere dazu,
das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen
Zivilrecht auszugleichen (WIKIPEDIA)
> hier unter diesem
WIKIPEDIA-Link werden wichtige KernSätze der einzelnen Paragraphen
aus der VOB ziteiert und anschliessend auch kommentiert
- wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des
BGB sind insbesondere > die Sonderregelung für
Leistungsverzögerungen in § 5 Abs. 4,
> der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Abs. 6,
> zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
> die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Abs. 7, nach Abnahme
in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung im Vordergrund
steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist,
> die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4
Jahren (§ 13 Abs. 4),
> die Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche durch schriftliche
Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Abs. 5 Nr. 1)
> die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der
Prüfung der SR (§ 16 Abs. 3 Nr. 1),
> das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1),
> die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr.
2)
> die Sonderregelung zur Verzinsung von WerklohnForderungen im Verzugsfalle
(§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4).
- die VOB-C
> ist
quasi ein Pool von zig (Gewerke-)DIN-Normen für unterschiedlichste
Ausführungen am Bau
> aufgebaut ist jede einzelne Gewerke-DIN
in etwa nach folgendem Schema; 0. Hinweise für das
Aufstellen der LeistungsBeschreibung 1. GeltungsBereich
2. Stoffe, Bauteile 3. Ausführung 4.
NebenLeistungen, Besondere Leistungen 5. Abrechnung
-
VOL (Verdingungsordnung
für Leistungen bzw seit 2009 > Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen) > regelt die Ausschreibung und die Vergabe von
Aufträgen der öffentlichen Hand
- VOF (VerdingungsOrdnung
für freiberufliche Leistungen) >
- die Informations-Stelle zu wirklich allen Einzel-DIN's mit
aktuellem Stand ist das vom Beuth-Verlag eingerichtete Portal
VOB online (zielführende Verlinkung)
-
kostenfreier Zugriff auf die Texte von VOB-A und VOB-B > http://www.vob-online.de/
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VOB-B in
Grafiken sogen. Synopsen > sind zur schnellen
Übersicht ein prima HilfsMittel
> im folgenden dazu ein Beispiel zu VOB-B § 12
> ich habe die Wiedergabe
bewusst unleserlich gemacht um keine UrheberRechts-Verletzungen zu begehen
ich möchte nur erreichen, dass man den Wert solcher synoptischen Hilfen
erkennt und sie für sich selbst erwirbt /kauft getreu dem VolksMund-Motto > ... ein Bild sagt mehr
als tausend Worte ...
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VOB-B |
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InhaltsVerzeichnis
VOB-B
§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung.
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der
Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
§
1 VOB/B - Art und Umfang der Leistung
das Problem;
> meine Notizen zu den einzelnen Paragraphen der VOB-B enthalten zu
jedem Paragraphen A4-Seiten-Schemata, Synopsen,
Blanco-Formulare, FachzeitschriftenArtikel mit
Grafiken u.a. die ich aus UrheberrechtsGründen hier nicht
frei veröffentlichen kann
> meine parallele ArbeitsFassung ist deshalb auf einer zugangsgeschützten
Web-Unterseite eingestellt, die ich bei Beauftragungen zur Durchsprache mit
der Bauherrschaft nutze, also dann die Einsicht gewähre
> die Auswahl und der Übertrag
von Teilen, die ich hier veröffentlichen kann wird späterhin noch erfolgen
§
2 VOB/B - Vergütung
- UmlageKlauseln
Rohbau: Maurerarbeiten 15.0
Beton- und Stahlbetonarbeiten 20.5
Zimmerer- und Holzbauarten 5.2
Sonstiger Rohbau 7,3
Ausbau: Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 4,0
Putz- und Stuckarbeiten 8.3
Klempnerarbeiten
1,6
Fliesen- und Plattenarbeiten 3,3
Estricharbeiten 1,9
Tischlerarbeiten
8.0
Metallhau-/Schlosserarbeiten
3,8
Maler- und Lackierarbeiten 2,2
Bodenbelagarbeiten 1,4
Heizanlagen 4,7
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten 4,8
Elektr. Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden 4,1
Dämmarbeiten an technischen Anlagen 0,6
Sonstiger Ausbau 3.3
>>> P+B, 1.1/2002 Gruppe 5 Seite 18e
- Kostenlose NebenLeistungen der einzelnen
Gewerke
> für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind für die einzelnen Gewerke die
kostenlos zu erbringenden NebenLeistungen jeweils auf A4-Seiten
übersichtlich gelistet im: Kontroll-Buch für den Bauherrn
Compact Verlag München /mein Ex: 13. Auflage 1995
§
3 VOB/B - Ausführungsunterlagen
§
4 VOB/B - Ausführung
- Unvollständige Leistung
§
5 VOB/B - Ausführungsfristen
- TerminVerzug >
TerminRüge
-
§
6 VOB/B - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§
7 VOB/B - Verteilung der Gefahr
§
8 VOB/B - Kündigung durch den Auftraggeber
- TeilKündigung
<>
Kündigung
- sofort vornehmen, wenn der AN in Konkurs gerät
§
9 VOB/B - Kündigung durch den Auftragnehmer
§
10 VOB/B - Haftung der Vertragsparteien
- DrittSchaden
> AG (Bauherrschaft) + AN haften gesamt-schuldnerisch
- Gesamtschuldnerische Haftung
- HaftungsDauer
§
11 VOB/B - Vertragsstrafe
- VertragsStrafe >
§
12 VOB/B - Abnahme
- was bewirkt die Abnahme ?
§
13 VOB/B - Mängelansprüche
§
14 VOB/B - Abrechnung
§
15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten
§
16 VOB/B - Zahlung
- die Fälligkeit der Vergütung setzt
gem. § 641 BGB die Abnahme der Bauleistung voraus. Auch wenn dies in § 16
Nr. 3 I VOB/B nicht erwähnt ist, gilt dies auch im Falle des VOBVertrages
§
17 VOB/B - Sicherheitsleistung
§
18 VOB/B - Streitigkeiten
- SchiedsVerfahren >
- Schlichtungs- und SchiedsOrdnung für BauStreitigkeiten (SOBau)
>
- Selbstständiges BeweisVerfahren >
Anhang
1 VOB/B - Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/B
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Rechtsprechung BauAusführung |
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a) Öffentliches BauRecht aa)
BauPlanungsRecht
und ab)
BauOrdnungsRecht
und
b) Privates BauRecht
DienstVertrag
und
WerkVertrag
VOB-B
> in den §§ dieser VOB werden StreitSachverhalte in
Verbindung mit der BauDurchführung angesprochen und die
diesbezüglichen GerichtsUrteile konzentriert
WerkVertragsRecht
- BGB §§ 631 - 651 /WerkVertrgsRecht >
aktuelle
TextFassung
AGB-Gesetz >
-
Charakter von AGB's: > vorformulierte Bedingungen > für Vielzahl
ähnlicher Verträge > einseitig präsentiert > keine Verhandlungen
> sonst sind es individuelle Vereinbarungen
> Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme
Urteils-DatenBanken
-
IBR
BauRechts-UrteilsDienst > DB zu BauRechts-Urteilen bes. zu
BauPlanung + BauDurchführung
- meine Slg. > BauRechts-Urteile - Verlag Vögele
InternetPortale
+ Foren zum BauRecht
- ein m.E. sehr gutes InternetPortal zum BauRecht >
http://www.juraforum.de/ |
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Baustelle |
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- BaustellenVerordnung (BaustellV) >
VerordnungsText > diese VO begründet den SiGeKo-Einsatz
auf Baustellen > Herausgeber ist das Ministerium
-
Muster-BaustellenOrdnung >
Fassung 2007 > eine BaustellenOrdnung ist die Umsetzung der
BaustellV-Forderungen für eine konkrete Baustelle > eine
BaustellenOrdnung ist im Zusammenhang und in Ergänzung zum SIGEPLAN
auszuarbeiten > Herausgeber der Muster-BO ist die
Bau-BerufsGenossenschaft
- Tätigkeit
als
Sicherheits- und GesundheitsschutzKoordinator (SiGeKo) während der Bauausführung
> gesetzliche Grundlage ist die BaustellenVerordnung (BaustellV) >
VerordnungsText
> § 3 für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu
bestellen
> im Grunde genommen geht es darum bei BauVorhaben wo kein
gesamtverantwortlich-ausführender Auftragnehmer eingesetzt ist, wo sich dann
also mehrere AN's auf der Baustelle tummeln, konkret Jemanden für die BaustellenSicherheit verantwortlich zu machen
Ansonsten bleibt die Sicherheit auf der
Strecke, weil ja eben niemand verantwortlich fürs Ganze ist.
Es wird doch kein einzelner Handwerker auf den Gedanken kommen zB eine
KrankenTrage auf der Baustelle zu deponieren, Gruben richtig-belastbar abzudecken,
Schilder + AbsperrBänder anzubringen etc
-
BaustellenEinrichtung (BE) >
ist eine gesonderte GewerkePosition des HU-Bau
-
nach BO § 11 (3) werden erforderlich >
BaustellenSchild <> BauTafel
- Anschriften- und Telefon-Verzeichnis > auf der Baustelle auslegen
- 1.Hilfe-Set auf der Baustelle deponieren
-
Maß-Management > HöhenBezug (MeterStrich) auf qualifizierte NN-Höhe
im örtlichen Umfeld (zB SchleusenDeckel) herstellen > gut-gesicherte
/un-manipulierbare MeterStriche in jedem Geschoss anlegen >
Rechtwinkligkeit in Fläche und Höhe prüfen
>
Toleranzen DIN 18202
-
Beantragungen für den Bau-Zeitraum > SchachtScheine,
VerkehrsAnordnungen + Sondernutzung von öffentlichen +
VerkehrsFlächen, Baustellen-Trinkwasser,
Baustellen-Abwasser, BauStrom-Anschluss
> idR werden diese Leistungen vom HU-Bau, dh. demjenigen der für die BE
verantwortlich ist, im Rahmen seiner LeistungsErbringung zur BE mit
übernommen > da das beantragen, einrichten bzw heran-führen ggf Monate dauern kann
sofern noch nichts dergleichen anliegt bzw abgestellt und unbrauchbar
geworden ist,
ist es klug den Bedarf an derartigen Leistungen im Vorfeld genau zu
sondieren und, wenn erforderlich, als Bauherrschaft selbst in dieser Sache tätig zu werden
bzw den mit den Lph 6 bis 8 beauftragten Planer/BauÜberwacher damit zu beauftragen (>
Besondere Leistung)
- noch eine notwendige Aktivität die nach meinem
Dafürhalten beim Baugeschehen sehr wichtig ist
> durch die Bauherrschaft ist eine HilfsKraft zu binden, die dem BauÜberwacher
zugeordnet ist, von diesem angeleitet und über StundenNachweise
bestätigt wird
> HauptTätigkeit wäre die lfde BauReinigung, bes. wenn kein HU da
ist > stammt sie aus dem
örtlichen Umfeld, dann kann ihr auch übertragen werden die
SchlüsselGewalt, nach ArbeitsSchluss die Kontrolle geschlossner
Fenster + Türen, Licht aus etc > auch die Sicherheit an
Sonn- und FeierTagen läßt sich dadurch verbessern
> eine kluge Entscheidung, die sich bei guter Auswahl immer rechnen wird !
- Foto-Dokumentationen mit unterschiedlichen ZielRichtungen
(> Besondere Leistung) > zur BeweisSicherung in Verbindung mit
Abnahmen + MängelManagement > s. dazu
nachfolgend
> von SonderEinflüssen wie Regenwasser-Einbrüche,
Trinkwasser-Überschwemmung etc > ErhaltungsZustand zeitweilig freigelegter
verbleibender
Bestands-Bauteile wie BalkenLagen, HolzBalken-Auflager >
zur Unterstützung von Abrechnungen zB Einstufung des AushubMaterials
> zur
BestandsDokumentation von RohrVerlegungen + KabelFührungen >
Anfertigung eines FotoBuches
-
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BVG) > Sicherheit +
gesetzliche UnfallVersicherung am Bau
-
Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) >
Zusammenhang mit BVG ???
-
UnfallVerhütungsVorschriften BauBereich
(früher: UVV > aktuell: VSG)
- BaustellenAbsicherung (BAS) > von
Geh- und Radwegen s.
hier
- der Fundus an diversen Regeln + Vorschriften zur
BaustellenSicherheit ist gewaltig, ich zähle hier mal einiges auf
> Betriebsanweisung: Nadelstichverletzungen, HautschutzPlan, DIN-Norm
Verbandskasten, BiostoffVerordnung etc > dazu kommen lfde
Aktualisierungen etc > wer das alles beherrschen + erfüllen will
muss wohl sein ganzes Dasein darauf konzentrieren, aber es soll ja
wohl auch noch etwas gebaut werden ? |
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BaustellenSchild >
nach SächsBO § 11 (3) |
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Bautafel
> nach SächsBO § 11 (3) > ersatzweise noch möglich (?) |
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Baustellen-SchriftVerkehr |
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TextKonserven
/Muster-Formulare
- im Laufe der Zeit habe ich mir zB einen TextKonserven-Fundus angelegt von
folgenden Herausgebern (und da habe ich jetzt jedesmal die "Qual der
Wahl"); /hier sind jetzt jeweils die aktuellen Ausgaben (ich habe
z.T. ältere) > HAUFE VerlagsGruppe
Planungs- und BauOrganisation
MusterVerträge und Formulare > Buchform mit CD
> Rudolf Müller
Sichere VOB-Korrespondenz für Auftraggeber > dazu das
InhaltsVerzeichnis > Buchform mit CD
> Verlag Dashöfer GmbH
PC-Formular
Bau > Buchform mit CD
> FORUM Verlag
Bauverträge und Baubriefe
> Buchform mit CD
> muster-Texte.de
Formulare zum Bauwesen > EinzelFormulare > WEKA
BaufachVerlage
Musterverträge und -briefe nach HOAI und VOB > Buchform mit CD > Ernst Vögel GMBH
VOB in Formularen dann
BauBücher > Buchform mit CD
wichtige
zweckgebundene Formulare (Auswahl) -
BeginnAnzeigen /Mitteilung der Baufreihet /Abnahme
von Vorgänger-Leistungen zB. Estrich-TrocknungsGrad
- Vollmachten
- Zugang bestätigen - InverzugSetzung, Abnahme,
- Nachträge
/ZusatzLeistungen beauftragen bzw bestätigen
- Regie- /Nachweis-Stunden
bestätigen und paralel da als BauÜberwacher eine eigne Listung führen
Formen
+ Rechtskraft
- Protokoll (> so wie folgt, haben wir es
gehalten) > hält Sachverhalte fest, die im Beisein anderer
Beteiligter erörtert wurden > muss dann auch von allen Beteiligten
unterzeichnet werden - Niederschrift > hält Sachverhalte
fest, die im Beisein anderer Beteiligter erörtert wurden > wird nur vom
Verfasser unterzeichnet > wird aber an alle Beteiligten verteilt
und diese müssen ggf Einwendungen geltend machen
- AktenNotiz
> einseitige Sache des Verfassers > Verteilung an andere Beteiligte ist
freigestellt
- SchriftformErfordernis > zum
Begriffs "schriftlich" findet sich im § 126 Absatz 1 des BGB
"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
> die eigenhändige Unterschrift im Original ist also erforderlich, um die
Schriftform zu wahren.
> bei Faxen + Mails lassen sich Unterschriften durch kopieren manipulieren
> für die Schriftform gilt, das ein Dokument von den Partnern gemeinsam
unterschrieben wird oder gleichlautende Dokumente von den
einzelnen Partnern unterschrieben und dann ausgetauscht werden
>>>
P+B, 1.1/94 Gruppe 5 /Seite 80
-
Briefpost per Einschreiben (bzw ZustellungsUrkunde)
> auch in einem Einschreiben KÖNNTE nur ein weißes Blatt Papier sein....
> deswegen 1. immer schön einen Zeugen haben, der sehen kann, was eingetütet
wurde 2. und ggf einen Tag nach Zustellung von einer dritten Person, z.b.
Sekretärin, einen Anruf machen lassen.
> also: Einschreiben +
Rückschein + Zeuge + Gesprächsnotiz = 100%ige Sicherheit
- Fax-SendeBericht
> der "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des
Fax-Schreibens beim Empfänger hat juristisch derzeit
JEIN-Status - Mail mit LeseBestätigung
> Frage: Reicht eine Lesebstätigung aus, damit man beweisen kann,
dass eine Person eine bestimmte Email erhalten hat? Ist das rechtlich
wirksam? Antwort: bei normalem MailVersand gegenwärtig JEIN
, so wie ich es nach InternetRecherchen verstehe >zukünftig
rechtsverbindlich >
De-Mail von der Telekom
/ein interessanter InternetArtikel >
E-Mail
ist rechtskräftig und ersetzt den Einschreibebrief > eine
schriftliche (z.B. E-Mail) Bestätigung anfordern > ...Bitte bestätigen
Sie den Erhalt dieser E-Mail bis zum xx.xx.xxxx
> es gibt einen
Service, der damit wirbt, juristisch wirksam e-Mails zuzustellen
> DoppelStrategien fahren > mailen + faxen bzw wen es
schnell gehen soll mailen + anschliessend BriefPost
BauTagebuch
> gebundne Form (> Beweis-sicher) oder loses Formular-Blattwerk > alternativ bei kleinen Vorhaben
> WochenBericht
- mein kombiniertes BauTagebuch besteht zB aus folgenden
Bestandteilen; > Formular-Blattwerk /unregelmäßig geführt (zB ggf
auch
vom Büro aus an Stark-RegenTagen eins angelegt) > wöchentliche
Baustellen-Mitteilungen = quasi WochenBerichte >
Eigen-Aufzeichnungen (AktenNotizen) von Baustellen-Besuchen
- meine Erfahrung zum
Bautagebuch > bei kleineren BauVorhaben wird es nahezu unmöglich
als BauÜberwacher ein
Bautagebuch i.S. des Wortes zu führen, da man selbst nicht jeden Tag auf der
Baustelle sein kann (was die RechtSprechung auch zugesteht), die Beschäftigten einzelner AN's kaum zu Eintragungen
zu bewegen sind und im Laufe der Zeit dieses BauTagebuch ganz einfach
irgendwann mal verschwindet und natürlich ist es keiner gewesen
-
unabhängig vom dem, nach Lph 8 durch den BauÜberwacher zu führendem
geforderten BauTagebuch, ist natürlich auch ein HU-Bau verpflichtet
ein tägliches BauTagebuch für seinen vertraglichen LeistungsBereich zu
führen, aber eben nur für seinen Teil und dieses BauTagebuch verbleibt
beim AN
bewährte
ArbeitsTechniken bei mir für ein einzelnes Objekt
> NotizListung der in nächster Zeit anstehender Arbeiten bzw
notwendigen Klärungen zB für die kommende Woche
> NotizListung zur Anwesenheit von Helfern, von VertragsLeistungen auf StundenBasis /RegieStunden
> in sinnvoll-gewählten ZeitAbständen eine Zusammenfassung aller versandten
Schriftstücke + wichtigen Mitteilungen
> auch diese Unterlagen fliessen dann teilweise in die
BauAkte mit ein
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beispielgebend für den SchriftVerkehr am Bau
eine
Baustellen-Mitteilung
- diese Baustellen-Miteilung ist eine
ZusammenFassung von auf der wöchentlichen BauBeratung besprochenen
Problemen
> ggf werden dann noch weitere Sachverhalte mit aufgenommen
-
das Bestreben sollte sein, sie zeitnah zu erstellen und per Fax
zu verteilen, also möglichst noch am Nachmittag des BeratungsTages
-
quasi hat sie den Charackter einer Niederschrift
- über den Verteiler wird eine Liste geführt, so
dass sich über die WORD-SuchFunktion schnell ermitteln lässt, welche
Schriftstücke und wann ein AN bekommen hat
- es
handelt sich um die Mitteilung Nr. 12 von insgesamt 18 derartigen
Mitteilungen zu einem EH-BauVorhaben |
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Abnahmen |
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> dieses Kapitel ist die ausführliche WeiterFührung von
hier /ggf erst da lesen
- geregelt in VOB-B
§ 12 /Abnahme +
§ 13 /Gewährleistung und
BGB §§ ?
- TeilAbnahmen > sind auf Anforderung des AN möglich
> diese Vorgehensweise wird idR für schadens-trächtige BauteilGruppen die beim weiteren BauFortgang
"verschwinden", praktiziert zB FolienAbdichtungen bei NassRäumen
> sie bedürfen der Schriftform um als echte TeilAbnahmen zu bestehen
- keine Ingebrauchnahme des Bauwerkes vor der offiziellen Abnahme,
ansonsten gehen Ansprüche + Rechte der Bauherrschaft verloren
-
BauProduktenRichtlinie +
CE-Kennzeichnung bei BauProdukten
> Umsetzung in Deutschland durch das
BauProduktenGesetz (BPG)
> zum Einlesen in diese Problematik hier als Hilfe eine gut-gemachte
PowerPoint-Doku
- QualtätsSiegel > gibt es in
Vielzahl fur BauProdukte > eine aktuelle Übersicht von
Gütezeichen im Bereich des Bauwesens |
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QualitätsSiegel am Bau /für BauProdukte Stand 2002
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- Toleranzen DIN 18202
DIN 18 201 Maßtoleranzen im Hochbau (Begriffe)
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau (Bauwerke)
DIN 18 203 Maßtoleranzen im Hochbau (Fertigteile)
> die DIN 18202
regelt zulässige Toleranzen am Bau vom Grundsatz her > für die
einzelnen Gewerke regelt dann die
VOB-C die Toleranz-Sachverhalte
> eine
WortVerbindung, die in Verbindung mit Toleranzen eine Rolle spielt >
Hinzunehmende
Unregelmäßigkeiten
- Arbeit mit
BauLeitungs-CheckListen > hier kommt sehr viel Wichtiges zu
Ausführungen und überprüfenswertes bei Abnahmen, deshalb
führe ich mal beispielgebend meinen genutzten ListenFundus an; > Rohbau -
Aushub, Gründung, FächenDrainage > Rohbau KG - Beton- und
Maurer-Arbeiten, KellerAbdichtung, RingDrainage > Rohbau
Obergeschosse > ZimmererArbeiten > KlempnerArbeiten >
DachKlempnerArbeiten SteilDach > DachKlempnerArbeiten FlachDach
> HeizungsArbeiten > SanitärArbeiten > LüftungsArbeiten >
ElektroArbeiten > Aussen-TischlerArbeiten - Fenster und AussenTüren,
Verschiedenes > PutzArbeiten - Aussen- und InnenPutz >
TrockenbauArbeiten - GipsKarton und WärmeDämmung > EstrichArbeiten
> Fliesen- und PlattenArbeiten > InnenTüren > MalerArbeiten
- und noch ein Hilfsmittel > Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur
Fertigstellung /ausführlich dazu s. nachfolgend
-
Aktivitäten im Vorfeld zu End-Abnahmen + MängelManagement >
TransportBeton LieferScheine abfordern + archivieren > Beton für
TragwerksTeile > Würfel-Proben veranlassen > weisse Wannen /WU-Beton
> die GummiProfil-Dichtung der Boden-Wand-AnschlussFuge > Abnahme der
Bewehrung nach BewehrungsPlänen > > Ziegel-Baustoffe u.a. Material
> LieferScheine, Gebinde-Aufkleber u.a. aufheben + archivieren
> Einbau aller DichtungsLagen + Ausführung der StossÜberdeckungen
>
Fotos zur Lagerung von BauMaterial
anfertigen > besonders zu Abdeckungen > Fotos von verbautem
Material für BauteilZustände die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind wie
Bewehrungen, DichtungsBahnen, Dämmstoffe, Fugen-HinterFüllungen etc
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Abnahme-Aktivitäten zu verschiedenen BauProdukten
/BauAusführungen (nur eine Auswahl)
> das folgende kann meist mit
einfachen Mitteln realisiert werden, auch durch die Bauherrschaft selbst
GlasScheiben
> Aufkleber überprüfend lesen, zerstörungsfrei entfernen + archivieren,
notfalls Foto anfertigen
> Sicherheitsglas - KlopfTest
Beton
> Würfelproben, Betonbauteile "ab-schießen"
> Untersuchungen auf Haarrisse bei Decken durch Wasserprobe
Estriche
> PrüfPrismen (Güte- und BestätigungsPrüfungen)
Fenster- und Fassaden
> Prüfung auf Dichtigkeit mit eingeklemmtem PapierStreifen
> Wasserschlauch
Abdichtungen von BauwerksTeilen
> Wasserprobe über mehrere Tage
> bei Undichtigkeit: gezielte WasserProbe mit gefärbtem Wasser
Dauerelastische Fugen
> Prüfung mit Messer auf Flankenhaftung, Fugentiefe, Fugenverfüllung und
dergl.
Dachziegel
> Untersuchung auf Frostbeständigkeit durch Tauversuche - (Gefriertruhe)
Dübelverbindungen
> Ausreißversuche Prüfung mit Drehmomentschlüssel
Anstriche
> Haftung: Prüfung mittels Gitterschnitt
Setzungen von Gebäudeteilen
> GipsMarken
Metallkonstruktionen
> Überprüfung in der Werkstätte
Fenster, Fassaden und dergl
> Überprüfung beim Zusammenbau, Öffnungs- und SchlissTechnik
Wärmedämmung von RohrIsolationen
> DämmDicke, lückenlose Dämmung, Stoß der Dämmung immer zum Betrachter
Installationen generell
> Abdrücken der Rohrleitungen
> Überprüfung der Materialgüten, Rohr-Durchmesser usw.
> Installationen generell mit Wasser füllen, unter Druck setzen, so daß
beim Anbohren durch Ausbauhandwerker Schaden sofort erkannt wird (kalte
Jahreszeit jedoch beachten)
> Anpreßdruck der Flansche (Tuschieren der Flansche = abnehmen und
Abdichtung auf Flächendruck prüfen)
Fußbodenbeläge
> FeuchtePrüfungen des Estriches fordern vor Beginn der BelagsArbeiten
> Bestätigung der Lieferanten für Voranstrich, Spachtelmassen, Kleber
usw. einholen, daß diese Materialien aufeinander abgestimmt und für den
Verwendungszweck geeignet sind.
Markisoletten
> Prüfung im Windkanal auf zugesicherte Windstärke
Prüfung von Elektro-LeerRohren
> Zugdraht einlegen lassen
> ich selbst habe zB erlebt, das drei
mit eingelegten Zugdraht je ca 25m lange ausgeschriebene, mehrfach
gebogene LehrRohre vom GartenTor zum gebäude-rückseitig liegendem
KellerAnschlussRaum (u.a. für eine spätere WechslSprechAnlage) einfach
nicht da waren und das unter massiv ausgebildeten WegeFlächen /eine
elende Schlamperei !
Gipskarton-Bauplatten
> imprägniert grüne Farbe
> Feuerschut : rote Anschrift
Lichtechtheit /UV-Strahlensicherheit
> frühzeitig Musterstücke der Be-Witterung, der Sonnenstrahlung
aussetzen
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MängelManagement |
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MängelManagement gliedert sich
hinsichtlich der Überwacher-Tätigkeit in 2 ZeitPhasen a) für den
Bauzeitraum
> GrundLeistung von Lph 8
und
b) nach BauAbschluss > GrundLeistung von Lph 9
-
Regelungen nach VOB-B dazu > §
13 Gewährleistung und § 4 Nr. 7 und § 8 Nr. 3
- Regelungen nach BGB dazu >
§ 634
Rechte des Bestellers bei Mängeln
- es geht hier um Mängel und
in gewissem Sinne
auch um RestLeistungen
-
AblaufSchritte zur Behebung eines Mangels (hier
ausführlich);
1.
ausreichende Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen 2. dann erst die
vereinbarte GesamtLeistung oder aber auch nur den mangelhaften Teil
kündigen 3. dann erst /nach wirksam gewordener Kündigung die
Selbstvornahme (früher Ersatzvornahme) d.h. einen anderen AN
beauftragen
- alternativ, kann die ForderungsSumme des AN gekürzt, d.
h. eine Minderung geltend gemacht werden, zB wenn: a) die Beseitigung
eines Mangels unmöglich ist, b) oder wegen unverhältnismäßig hohem
Aufwand vom AN verweigert wird
c) oder wenn für Sie als Bauherrschaft die Beseitigung des Mangels an
unzumutbare Bedingungen gebunden ist.
- FaustFormel zur Höhe der einzubehaltenen
Summe bei Mängeln > maximal ca 3-facher Betrag der zu erwartenden
MängelBeseitigungs-Kosten
- wenn es um wesentliche Mängel geht,
d.h. die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes oder eines Teils davon
erheblich beeinträchtigt werden wird, sollte ein Gutachter (bzw
Anwalt) eingeschaltet werden
> beim Vorhandensein eines Überwachers sollte /muss dieser das entscheiden
- was ist u tun, wenn der AN den Mangel bestreitet
? > formelle MängelRüge mit Terminsetzung zur Beseitigung stellen
=> den AN in-Verzug-setzen > beachten: sofern ein anderer AN
den Mangel beseitigt werden GewährleistungsAnsprüche unklar !
- EignungsNachweis > dabei geht es um
Bieter-Wettbewerbe und in Verbindung damit um die Frage, ob der Bieter über
die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt (§
8 Nr. 3 Abs. 1 VOB-A.)
-
Verbände bieten an: Unabhängige BauÜberwachung > Prüfung von
AusführungsUnterlagen und Überwachung von
BauAusführungsLeistungen > Kosten dafür > 1-2% der BauSumme > ca 2.000 bis 4.000 € Netto
> zB www.pbhv.de
> auf diese Möglichkeit sollte man zurückgreifen wenn man mit BauTrägern
arbeitet bzw es keinen BauÜberwacher gibt (nach LBO aber eigentlich
nicht möglich) > wenn ein vertrauensvolles Verhältnis zum Planer +
BauÜberwacher besteht dann sollte eine derartige Überwachung
überflüssig sein und wenn dieses Verhältnis nicht zustande kommen
söllte, dann sollte man sich von vornherein einen anderen Planer +
Überwacher suchen.
>
ich zB würde unter derartigen Bedingungen nicht arbeiten wollen, es steht
dann immer der Gedanke, das mir ein wesentlich weniger
verantwortungs-habender Mensch
auf der Nase rumtanzt, Er ist doch nicht für die riesige BandBreite
von Sachverhalten bei der BauDurchführung verantwortlich für die ich es bin, sein
VerantwortungsBereich ist alles und auch nichts, ich meine was er
prüft bleibt ihm überlassen und haftbar sind diese Leute im Gegensatz zu mir
für eigentlich nichts zu machen.
> die Praxis sieht dann so aus, - er kann sich
ganz spezielle Dinge rausgreifen, auf die er gerade geeicht ist und
dann dazu belehrend dozieren, andere die hundertmal mehr im Kopf haben
müssen, damit deklassieren.
Also, als Bauherrschaft sollte man diese
Zweigleisigkeit möglichst vermeiden.
> es gibt da bei mir
Fälle aus eigenem Erleben und deshalb hier das Bedürfnis, dieses Thema
anzusprechen |
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Kontroll-Buch für den Bauherrn |
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Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur
BauFertigstellung
> Hans Brinkmann /Peter Petersen, Compact Verlag München
>
mein Ex: 13.
Auflage 1995 > LoseBlattwerk im handlichen A4-Format /Seiten lassen sich gut
kopieren
> jetzt wohl in gebundener Buchform dafür aber mit CD
> vordergründig für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind
hier für die einzelnen Gewerke
ausführliche CheckListen dessen, was zu kontrollieren /zu prüfen ist
und ggf wie zu verfahren ist
- auf diesem Schriftenwerk aufbauend soll das folgende eine Anleitung
sein, für das was man selbst tun kann
> wenn man sich also dieses
Kontroll-Buch besorgt und danach handelt wird man auch als Laie
sehr schnell auf einen externen Prüfer ganz gut verzichten können
> hier steht wirklich alles drin und zwar verständlich
formuliert, in logischer Reihenfolge, mit Hinweisen zu
besonders zu kontrollierenden Schwerpunkten, einschließlich HausTechnik
> Sie erfahren hier auch auf einer extra A4-Seite, zu jedem Gewerk, in
verständlichen Worten, was denn so kostenlose NebenLeistungen zu
diesem Gewerk sind, also was nicht angerechnet werden kann /ich kann
hier wegen möglicher UrheberRechts-Verletzungen keine Kopien einstellen,
aber wohl auf eine private Anfrage mal einen Auszug geben
> wem also daran gelegen ist,
selbst seine Baustelle begleitend bzw vorausschauend zu verfolgen, der sollte
sich unbedingt dieses Kontroll-Buches bedienen
- AblaufSchritte
1. in Vorbereitung eines BaustellenBesuches die Seiten
zu den jeweiligen Gewerken kopieren
2. noch zu-Hause durcharbeiten und ggf mit Anmerkungen versehen
/immer parallel das Internet zu Hilfe nehmen
3. seine BaustellenBesuche zeitlich in Abstimmung mit wichtigen Ausführungen
planen > sich vom AN (bzw Überwacher) informieren lassen, wann eine betreffende Leistung
ausgeführt wird
4. auf der Baustelle diese Seiten als Fahrplan für Kontrollen nutzen
und Notizen zum gesehenen eintragen > incl immer mit Datum versehen
> auf
dem PrüfBlatt 000 BE auch allgemeine Angaben zur Baustelle
vermerken > wen angetroffen, was besonders aufgefallen ?
etc > das PrüfBlatt 000 BE sollte also bei jedem BaustellenBesuch dabei sein
5. zuhause ordnet man diese Seiten dann (gewerkeweise) wieder ein
>
bei umfangreichen Gewerken wie 012 MaurerArbeiten oder 039
TrockenbauArbeiten können dann schon mal mehrere gleiche Basis-Seiten
mit Notizen zu diesen Gewerken zusammenkommen
> derartige Notizen wird man sich ggf auch ohne das Kontroll-Buch machen,
nur mit diesem Kontroll-Buch hat der baufachliche Laie eben eine
Anleitung was er sich ansehen muss, worauf es wirklich ankommt
6. besonders bei Abnahmen diese Kontroll-Hinweise als CheckListe nutzen
> damit wird auch ein BauLaie
auf Zeit ein Sach- und Fach-kundiger und kann seinen AN's Paroli bieten, die
nämlich dann auch merken, was los ist und sich mehr Mühe geben werden
-
wenn Sie vermeintlichen Bau-Pfusch feststellen bzw Sachverhalte, die
Sie sich nicht erklären können, dann gibt es erstmal immer noch die
Möglichkeit sich in einem guten BauForum dazu auszutauschen bzw
zu befragen
>
natürlich sollte man auch immer den Überwacher fragen bzw aufmerksam
machen
- erst wenn das alles nicht mehr zieht wären Sachkundige (Gutachter) einzuschalten
- positiver
NebenEffekt > man lernt sein Haus ganz anders kennen
-
ich sehe dieses Vorgehen quasi als die beste Lsg effektiv,
kostengünstig, beweis-sichernd, eigen-bildent etc
am BauFortgang mitzuwirken und kann es deshalb potentiellen Bauherrschaften nur empfehlen wenn Sie
zusätzlich etwas tun wollen |
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Gewährleistung / Bürgschaften |
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auch hier geht es um 2 ZeitPhasen
a) für den BauZeitraum > AN leistet > ErfolgsErfüllungs-Bürgschaft > gilt bis Abschluss der vertraglichen BauLeistungen
und
b) nach BauAbschluss > AN leistet > Gewährleistungs-Bürgschaft > gilt für den
Gewährleistungs-Zeitraum
- Bauherrschaft leistet >
SicherheitsLeistung
> bes. bei Gewerken die in VorLeistung gehen müssen wie zB der AN
ZimmererArbeiten für die Dachstuhl-VorFertigung dafür kann er bis zu 70% der
VertragsSumme vorfällig verlangen (?)
-
BauForderungsSicherungsGesetz (BauFordSiG) <>
BauHandwerkerSicherungsGesetz
- bei ArchitektenLeistungen, dazu gehört die BauÜberwachung
besteht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren >
WerkvertragsRecht nach BGB
- der VergütungsAnspruch des AN für seine ausgeführten
BauLeistungen verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB) > der
VerjährungsBeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist
- bei dem GewährleistungsAnspruch des AG muß unterschieden
werden, ob dem BauVertrag die VOB-B zugrunde gelegt wurde
oder ob die Regelungen des BGB gelten
>>> Schemata zur Übersicht GewährleistungsRegelung VOB/BGB aus
Kontroll-Buch
- wenn die Gewährleistung gemäß VOB-B vereinbart ist dann gelten
nach VOB-B 2009 folgende
VerjährungsFristen;
> Ansprüche bei Bauwerken gemäß § 13 Nr.
5 und 7 nach 4 Jahren
>
Ausnahme Ansprüche
für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung
einer Sache besteht (bewegten Teilen) nach 2 Jahren
>
Ausnahme Ansprüche bei feuerberührten Teilen nach 2
Jahren bzw 1 Jahr
> die noch in der vorangegangen VOB-Fassung
enthaltene SonderRegelung für Arbeiten an einem Grundstück ist
entfallen
- Gewährleistungsansprüche nach BGB regeln sich in § 634a BGB
mit folgenden Verjährungsfristen:
> Die Gewährleistungsansprüche des
Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in 2 Jahren bei Werken, dessen
Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung
beginnt mit der Abnahme.
> die Gewährleistungsansprüche verjähren in
5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die
Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme
> im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen
Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren, beginnend mit der
Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis
des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person
des Schuldners.
> hat der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen, verjähren alle
Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195,
199 BGB.
- FristBeginn für die GewährleistungsAnsprüche ist die Abnahme der
Leistungen bzw. die endgültige Verweigerung der Abnahme durch
den Bauherrn
- wenn noch vor der Abnahme angezeigte Mängel beseitigt werden, beginnen für diese Arbeiten die
Gewährleistungs-Fristen erst mit Beendigung und Abnahme der
jeweiligen bemängelten Leistung
- für
arglistige Mängel verjähren Ansprüche in 10 bzw 30
Jahren > nach BGB § 199 > ... Verjährungshöchstfristen
- GewährleistungsAnsprüche (also die Forderung nach MängelBeseitigung)
> ist immer schriftlich geltend
zu machen (FormularVordrucke nutzen)
> nur das schriftliche Anzeigen erfüllt die Forderung nach "in
Kenntnis setzen"
- Gewährleistung
ausführlich (WIKIPEDIA)
- es gehört für den Überwacher zu den
GrundLeistungen der Lph 8 der Bauherrschaft bei BauAbschluss eine
Auflistung aller VerjährungsFristen und damit in Zusammenhang
stehenden Beachtungen zu übergeben
Im einzelnen könnte diese Listung folgende Aussagen enthalten; a)
Abnahme-Datum b) Gewährleistungs-Dauer c) Ende
Gewährleistungs-Zeitraum d) Gewährleistungs-Betrag /Brutto
> eine derartige Listung aus eigner Tätigkeit habe ich (Auszug)
hier eingestellt
- VerjährungsHemmung > bedeutet, daß der Zeitraum nicht in die
VerjährungsFristen eingerechnet wird. Prüft die Firma einen gerügten
Baumangel oder unternimmt sie NachbesserungsVersuche, so ist für diesen
Zeitraum die Verjährung gehemmt (§ 639 Absatz 2 BGB).
- VerjährungsUnterbrechung > bedeutet, daß die bis zu
diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit wegfällt und die Verjährungsfrist nach
Ende der Unterbrechung von neuem beginnt. Eine solche Unterbrechung tritt
ein bei:
> Klageerhebung
> Zustellung eines Mahnbescheides
> Geltendmachung der Aufrechnung in einem Prozeß
> Streitverkündung wenn in einem laufenden Prozeß über den streitigen
Anspruch entschieden wird,
> gerichtliches Beweissicherungsverfahren
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