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BAUPLANUNG    BAUBETREUUNG        
 
 

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Bau-Management     

   da ich nachfolgend sehr stark auch rechts-relevante Themen anspreche, zum wiederholten Male der Hinweis > die folgenden Aussagensind gedacht zum schnellen Einlesen in die Materie ohne Anspruch auf Vollständigkeit  und letztem AktualitätsStand für die einzelnen Aussagen

   die nachfolgenden Ausführungen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen  gemacht,  kann aber keine Garantie für die  Richtigkeit und Aktualität aller Aussagen geben
Bearb-Stand: Juli 2011  die Kapitel hier sind:
   - Forderungen zur BauAusfürung

   - VOB

   - VOB-B

   - Rechtsprechung BauAusführung  

   - Baustelle

   - Baustellen-SchriftVerkehr

   - BauAblauf  und GewerkeEinsatz  
/Wechsel zu anderer Seite

   - Abnahmen

   - MängelManagement

   - Gewährleistung / Bürgschaften

Forderungen zur BauAusfürung

- BAUMANAGEMENT  > nehme ich als OberBegriff für alles was in Zusammenhang mit der BauAusführung steht  und mit Lph 8  abgedeckt wird


- Möglichkeiten von Bauleistungs-Beauftragungen

a) GeneralÜbernehmer (GesamtÜbernehmer)  > verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst keine Bauleistungen.

b) GeneralUnternehmer (GU, GesamtUnternehmer)  > verantwortlich für Gesamtherstellung, erbringt selbst Teile der Bauleistungen, meist die Rohbauarbeiten. Vergibt andere Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

c) HauptUnternehmer (HU-Bau, HAN-Bau, ErstUnternehmer)  > erbringt im Auftrag des Auftraggebers (Bauherr) selbst Bauleistungen.

d) NachUnternehmer (NAN-Bau, Subunternehmer) Wird von einem Hauptunternehmer beauftragt. Keine Rechtsbeziehung zum Bauherrn als Auftraggeber des Hauptunternehmers.

e) NebenUnternehmer (AN-Bau)  > erbringt neben dem Hauptunternehmer, von dem er mit Zustimmung des Bauherrn eingeschaltet wird, Bauleistungen. Rechtsbeziehungen zum Bauherrn als Auftraggeber.

f) MitUnternehmer (AN-Bau)  > sind zwei oder mehr selbständige NebenUnternehmer (evtl. mit gesamtschuldnerischer Haftung!)


- BauLeiter-Sachverhalte
> nach BO § 56 ist für jede genehmigungs-pflichtige BauAufgabe ein Bauleiter zu benennen
> die Honorierung dieses bauordnungs-seitig geforderten AufgabenBereiches ist mit den GrundLeistungen der Lph 8  abgegolten

> von Lph 8 jedoch nicht abgedeckt, werden technologische Gewerke-Koordinierungen in Ermangelung eines GU für das BauVorhaben
/also,  unklar ist der Sachverhalt dann, wenn für die Bau-Durchführung kein GU vorhanden ist, dafür aber eine Vielzahl einzelner AN's am Bau beteiligt sind  und koordiniert werden müssen
> s. dazu weiter unten

- die Mehrdeutigkeit des Begriffes BauLeiter  > unterschiedliche TätigkeitsBereiche  und Verantwortlichkeiten
a) der verantwortliche BauLeiter nach LBO
b) der BauLeiter /BauÜberwacher nach HOAI Lph 8
c) der für den Auftraggeber /die Bauherrschaft tätige (technologische) BauLeiter  wenn ein GU (bzw HU) fehlt
    > BauherrnPflichten nach der VOB-B
d) der BauLeiter des AuftragNehmers  > das ist quasi der technologische BauLeiter (örtlicher BauFührer)

- die WIKIPEDIA-Definition zur BauLeitung



- KontrollOrgane  > a) BerufsGenossenschaft  > UnfallVerhütung,  UnfallVersicherung  /RVO § 708
                             b) GewerbeAufsicht  > Sozialer und Technischer ArbeitsSchutz,  UmweltSchutz  /GewO
 

- OrdnungsWidrigkeit  <>  Straftat

> etwas billigend in Kauf nehmen  > zählt schon als Straftat 
> bei Straftaten gilt das OpportunitätsPrinzip  d.h. es muss regelmäßig gehandelt werden

> bei OrdnungsWidrigkeiten  kann gehandelt werden


- MindestVoraussetzungen für einen BauBeginn (nach Prof. Löwenhauser)

> Vorliegen aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Integrierung ihrer Ergebnisse in die Ausführungsplanung

> komplette Rohbau-AusführungsPlanung, abgestimmt mit den mitwirkenden Ingenieuren

> alle Einflüsse von Erschließung, technischer Ausrüstung, Ausbau und Einrichtung auf den Rohbau müssen definitiv geklärt sein und in der Rohbauausführungsplanung berücksichtigt sein
/dazu gehören auch alle Schlitzpläne

> Schal- und Bewehrungspläne für den Fundament- und Kellerbereich.

> Bauablaufplanung für den Rohbau

> je nach Art der Planung kann es erforderlich sein, gleichzeitig mit dem Rohbau den äußeren Gebäudeabschluß (Fassade und Dach) und die technische Ausrüstung zu vergeben.

> wenn es der AN nicht selbst mit im Programm hat, dann noch  > Achsen und Höhen für das Baufeld

> markierte Grenzen des Grundstückes

> bauzeit-genutzte Flächen von Nachbar-Grundstücken /öffentliche Flächen abgesprochen haben


übrigens, kennen Sie die 10 goldenen A's des Managements ??? 

   alle anfallenden Arbeiten auf andere abschieben, anschliessend anscheissen, aber anständig


  Bauleitung /Bauleiter und HOAI


> das folgende ist die ProblemSchilderung  bei einem AktualitätsStand der HOAI + LBO  vom Jahre 1998 die ich an eine fachkompetete Stelle gerichtet habe


1.
Problemkomplex Bauleiter
> Bauaufgabe war die umfangreiche Sanierung eines WGH

> ein GU für die ‘schlüsselfertige’ Sanierung konnte nicht gewonnen werden
/die ‘Rohbau’-Vertragsfirma war noch nicht mal bereit, die notwendigen Fundament-Verstärkungen
mit zu übernehmen - selbst hier mußte ich noch eine andere Firma binden

> muß der bauleitende Architekt (LP 8 nach §15 (2) HOAI) in diesem Fall auch quasi die ge-
samte technisch /technologische Bauleitung (sprich: Oberbaultg.) übernehmen ?
/quasi wegen des Fehlens eines verantwortlichen Gesamt-Bauleiters ?
oder:
> besteht der Zusammenhang so, daß immer wenn kein GU vorhanden ist, automatisch der
bauleitende Architekt zum ‘technologischen’-Gesamtbauleiter wird ?

> dies hätte doch dann u.a. praktisch zur Konsequenz: eine ganztägige Anwesenheit auf der
Baustelle ?! /andere Projekte können dann glatt abgeschrieben werden.


2. Problemkomplex Honorierung
> wie erfolgt die Honorierung dieser ‘technologischen’ Gesamtbauleitertätigkeit ?

> nur nach §15 (2) LP 8 /Grundleistungen
                          LP 8 /Besondere Leistungen für Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter ??

> welche Faustformel /welches Verfahrensschema das einem Bauherrn nach welchem Schrift-
tum glaubhaft dargelegt werden kann, gibt es hierfür ?


3. zum Schluß noch ein weiteres Problem, was sich ebenfalls auf das o.g. BV bezieht.

> bezüglich HOAI wären für die BauLeitung speziell bei Altbau-Erneuerungen als zulässige
Abrechnungsgrundlage möglich:
- HOAI §15 (2) LP 8 /Grundleistung
- HOAI §15 (2) LP 8 /Besondere Leistung
- HOAI §24 (1)  > Umbauzuschlag vereinbaren
- HOAI §24 (2)  > größerer Vom-Hundert-Satz als 31% wie nach §15 (1)

- HOAI §27  > für die LP 8 kann eine Vom-Hundertsatz-Erhöhung bis zu 50% erfolgen
                 > 31% + 155 % = 465 %
                 > dieser § besonders dann, wenn in Ermangelung eines GU kein technologischer
Gesamt-Baultr auf der Baultgs-seite vorhanden ist (?)

> welche Abrechnungsgrundlage sollte hier im einzelnen oder ggf mehrere gleichzeitig in Kom-
bination herangezogen werden ? /was ist üblich und kann der Bauherrschaft glaubhaft belegt
werden ?

 VOB

- VOB-A    VOB Teil A (DIN 1960:2010-08)
> regelt das VergabeVerfahren öffentlicher Auftraggeber  und sollte bei privaten Bauherrn kaum zum Einsatz kommen (es bedeutet idR hier nur Bürokratie + MehrKosten ohne das irgendetwas Positives dabei rauskommt)


- VOB-B   VOB
Teil B (DIN 1961:2010-08)
> ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren.
Dies dient insbesondere dazu, das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen Zivilrecht auszugleichen (WIKIPEDIA)
 
> hier unter diesem WIKIPEDIA-Link werden wichtige KernSätze der einzelnen Paragraphen aus der VOB ziteiert  und  anschliessend auch kommentiert

- wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind insbesondere
> die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Abs. 4,
> der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Abs. 6,
> zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
> die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Abs. 7, nach Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist,
> die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4 Jahren (§ 13 Abs. 4),
> die Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche durch schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Abs. 5 Nr. 1)
> die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der Prüfung der SR (§ 16 Abs. 3 Nr. 1),
> das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1),
> die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2)
> die Sonderregelung zur Verzinsung von WerklohnForderungen im Verzugsfalle (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4).



- die VOB-C 
> ist quasi ein Pool von zig (Gewerke-)DIN-Normen für unterschiedlichste Ausführungen am Bau

> aufgebaut ist jede einzelne Gewerke-DIN  in etwa nach folgendem Schema;
   0. Hinweise für das Aufstellen der LeistungsBeschreibung
   1. GeltungsBereich
   2. Stoffe, Bauteile
   3. Ausführung
   4. NebenLeistungen,  Besondere Leistungen
   5. Abrechnung



- VOL (Verdingungsordnung für Leistungen  bzw seit 2009 > Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)  > regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand


- VOF (VerdingungsOrdnung für freiberufliche Leistungen)  >


- die Informations-Stelle  zu wirklich allen Einzel-DIN's  mit aktuellem Stand  ist das vom Beuth-Verlag eingerichtete Portal VOB online  (zielführende Verlinkung)


-
kostenfreier Zugriff auf die Texte von VOB-A  und VOB-B  > http://www.vob-online.de/ 

 

 VOB-B in Grafiken  sogen. Synopsen  > sind zur schnellen Übersicht ein prima HilfsMittel

> im folgenden dazu ein Beispiel zu VOB-B § 12

> ich habe die Wiedergabe bewusst unleserlich gemacht um keine UrheberRechts-Verletzungen zu begehen
ich möchte nur erreichen, dass man den Wert solcher synoptischen Hilfen erkennt  und sie für sich selbst erwirbt /kauft
getreu dem VolksMund-Motto  >  ... ein Bild sagt mehr als tausend Worte ...


 VOB-B

 InhaltsVerzeichnis  VOB-B

§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung.
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten



 § 1 VOB/B - Art und Umfang der Leistung










das Problem;

> meine Notizen zu den einzelnen Paragraphen der VOB-B  enthalten zu jedem Paragraphen  A4-Seiten-Schemata,   SynopsenBlanco-Formulare,   FachzeitschriftenArtikel mit Grafiken  u.a.  die ich aus UrheberrechtsGründen hier nicht frei veröffentlichen kann

> meine parallele ArbeitsFassung ist deshalb auf einer zugangsgeschützten Web-Unterseite eingestellt, die ich bei Beauftragungen zur Durchsprache mit der Bauherrschaft nutze, also dann die Einsicht gewähre

> die Auswahl und der Übertrag von Teilen, die ich hier veröffentlichen kann wird späterhin noch erfolgen






 § 2 VOB/B - Vergütung




- UmlageKlauseln 

Rohbau:
Maurerarbeiten                                             15.0
Beton- und Stahlbetonarbeiten                        20.5
Zimmerer- und Holzbauarten                             5.2
Sonstiger Rohbau                                           7,3

Ausbau:
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten      4,0
Putz- und Stuckarbeiten                                  8.3
Klempnerarbeiten                                            1,6
Fliesen- und Plattenarbeiten                             3,3
Estricharbeiten                                               1,9
Tischlerarbeiten                                              8.0
Metallhau-/Schlosserarbeiten                            3,8
Maler- und Lackierarbeiten                                2,2
Bodenbelagarbeiten                                         1,4
Heizanlagen                                                   4,7
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten  4,8
Elektr. Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden    4,1
Dämmarbeiten an technischen Anlagen                0,6
Sonstiger Ausbau                                            3.3

>>> P+B, 1.1/2002  Gruppe 5  Seite 18e 




- Kostenlose NebenLeistungen der einzelnen Gewerke

> für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind für die einzelnen Gewerke die kostenlos zu erbringenden NebenLeistungen jeweils auf A4-Seiten übersichtlich gelistet im:
Kontroll-Buch für den Bauherrn  Compact Verlag München  /mein Ex: 13. Auflage 1995









 § 3 VOB/B - Ausführungsunterlagen














 § 4 VOB/B - Ausführung



- Unvollständige Leistung










 § 5 VOB/B - Ausführungsfristen

- TerminVerzug  > TerminRüge

-










 § 6 VOB/B - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung














 § 7 VOB/B - Verteilung der Gefahr














 § 8 VOB/B - Kündigung durch den Auftraggeber

- TeilKündigung <> Kündigung

- sofort vornehmen, wenn der AN in Konkurs gerät










 § 9 VOB/B - Kündigung durch den Auftragnehmer














 § 10 VOB/B - Haftung der Vertragsparteien

- DrittSchaden  > AG (Bauherrschaft) + AN  haften gesamt-schuldnerisch

- Gesamtschuldnerische Haftung

- HaftungsDauer










 § 11 VOB/B - Vertragsstrafe

- VertragsStrafe  >










 § 12 VOB/B - Abnahme




- was bewirkt die Abnahme ?










 § 13 VOB/B - Mängelansprüche














 § 14 VOB/B - Abrechnung














 § 15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten














 § 16 VOB/B - Zahlung

- die Fälligkeit der Vergütung setzt gem. § 641 BGB die Abnahme der Bauleistung voraus.
Auch wenn dies in § 16 Nr. 3 I VOB/B nicht erwähnt ist, gilt dies auch im Falle des VOBVertrages












 § 17 VOB/B - Sicherheitsleistung














 § 18 VOB/B - Streitigkeiten


- SchiedsVerfahren  >

- Schlichtungs- und SchiedsOrdnung für BauStreitigkeiten  (SOBau)  >


- Selbstständiges BeweisVerfahren  >














 Anhang 1 VOB/B - Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/B





 

  Rechtsprechung  BauAusführung

a) Öffentliches BauRecht  
      aa) BauPlanungsRecht  

      und
      ab) BauOrdnungsRecht  

und
b) Privates BauRecht  
      DienstVertrag

      und
      WerkVertrag



 VOB-B  > in den §§ dieser VOB werden StreitSachverhalte in Verbindung mit der BauDurchführung angesprochen  und die diesbezüglichen GerichtsUrteile konzentriert




 WerkVertragsRecht

-  BGB §§ 631 - 651  /WerkVertrgsRecht  > aktuelle TextFassung



 AGB-Gesetz  >

- Charakter von AGB's: 
> vorformulierte Bedingungen
> für Vielzahl ähnlicher Verträge
> einseitig präsentiert
> keine Verhandlungen  > sonst sind es individuelle Vereinbarungen
> Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme



 Urteils-DatenBanken  

- IBR BauRechts-UrteilsDienst  > DB zu BauRechts-Urteilen bes. zu BauPlanung +
BauDurchführung


- meine Slg.  >  BauRechts-Urteile  - Verlag Vögele



 InternetPortale + Foren  zum BauRecht

- ein m.E. sehr gutes InternetPortal zum BauRecht  > http://www.juraforum.de/ 
 

  Baustelle

- BaustellenVerordnung  (BaustellV)  > VerordnungsText
> diese VO begründet den SiGeKo-Einsatz auf Baustellen
> Herausgeber ist das Ministerium

- Muster-BaustellenOrdnung  > Fassung 2007
> eine BaustellenOrdnung ist die Umsetzung der BaustellV-Forderungen  für eine konkrete Baustelle
> eine BaustellenOrdnung ist im Zusammenhang  und in Ergänzung zum SIGEPLAN auszuarbeiten
> Herausgeber der Muster-BO ist die Bau-BerufsGenossenschaft


- Tätigkeit als Sicherheits- und GesundheitsschutzKoordinator (SiGeKo) während der Bauausführung

> gesetzliche Grundlage ist die BaustellenVerordnung  (BaustellV)  > VerordnungsText

> § 3  für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen

> im Grunde genommen geht es darum bei BauVorhaben wo kein gesamtverantwortlich-ausführender Auftragnehmer eingesetzt ist, wo sich dann also mehrere AN's auf der Baustelle tummeln, konkret Jemanden für die BaustellenSicherheit  verantwortlich zu machen
Ansonsten bleibt die Sicherheit auf der Strecke, weil ja eben niemand verantwortlich fürs Ganze ist.
Es wird doch kein einzelner Handwerker auf den Gedanken kommen zB eine KrankenTrage auf der Baustelle zu deponieren,  Gruben richtig-belastbar abzudecken,  Schilder + AbsperrBänder anzubringen etc



- BaustellenEinrichtung (BE)  > ist eine gesonderte GewerkePosition des HU-Bau


- nach BO § 11 (3)  werden erforderlich  > BaustellenSchild  <>  BauTafel

- Anschriften- und Telefon-Verzeichnis  > auf der Baustelle auslegen

- 1.Hilfe-Set  auf der Baustelle deponieren


- Maß-Management
> HöhenBezug (MeterStrich) auf qualifizierte NN-Höhe im örtlichen Umfeld (zB SchleusenDeckel) herstellen
> gut-gesicherte /un-manipulierbare MeterStriche in jedem Geschoss anlegen
> Rechtwinkligkeit in Fläche und Höhe prüfen

> Toleranzen DIN 18202


- Beantragungen für den Bau-Zeitraum  > SchachtScheineVerkehrsAnordnungen + Sondernutzung von öffentlichen + VerkehrsFlächen,  Baustellen-Trinkwasser,  Baustellen-AbwasserBauStrom-Anschluss

> idR werden diese Leistungen vom HU-Bau, dh. demjenigen der für die BE verantwortlich ist, im Rahmen seiner LeistungsErbringung zur BE mit übernommen
> da das beantragen, einrichten  bzw heran-führen ggf Monate dauern kann sofern noch nichts dergleichen anliegt  bzw abgestellt und unbrauchbar geworden ist,  ist es klug den Bedarf an derartigen Leistungen im Vorfeld genau zu sondieren
und, wenn erforderlich, als Bauherrschaft selbst in dieser Sache tätig zu werden
bzw den mit den Lph 6 bis 8 beauftragten Planer/BauÜberwacher damit zu beauftragen (> Besondere Leistung)


- noch eine notwendige Aktivität die nach meinem Dafürhalten beim Baugeschehen sehr wichtig ist 

> durch die Bauherrschaft ist eine HilfsKraft zu binden, die dem BauÜberwacher zugeordnet ist,  von diesem angeleitet  und über StundenNachweise bestätigt wird

> HauptTätigkeit wäre die lfde BauReinigung,  bes. wenn kein HU da ist
> stammt sie aus dem örtlichen Umfeld, dann kann ihr auch übertragen werden die SchlüsselGewalt,  nach ArbeitsSchluss die Kontrolle geschlossner Fenster + Türen,  Licht aus  etc
> auch die Sicherheit an Sonn- und FeierTagen läßt sich dadurch verbessern

> eine kluge Entscheidung, die sich bei guter Auswahl immer rechnen wird !


- Foto-Dokumentationen  mit unterschiedlichen ZielRichtungen  (> Besondere Leistung)
> zur BeweisSicherung  in Verbindung mit Abnahmen + MängelManagement  > s. dazu nachfolgend
> von SonderEinflüssen wie Regenwasser-Einbrüche,  Trinkwasser-Überschwemmung  etc
> ErhaltungsZustand zeitweilig freigelegter verbleibender Bestands-Bauteile  wie BalkenLagen,  HolzBalken-Auflager
> zur Unterstützung von Abrechnungen  zB Einstufung des AushubMaterials
> zur BestandsDokumentation von RohrVerlegungen  + KabelFührungen  > Anfertigung eines FotoBuches



- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BVG)  > Sicherheit + gesetzliche UnfallVersicherung  am Bau

- Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG)  > Zusammenhang mit BVG ???

- UnfallVerhütungsVorschriften BauBereich  (früher: UVV  > aktuell: VSG)

- BaustellenAbsicherung (BAS)  > von Geh- und Radwegen  s. hier


- der Fundus an diversen Regeln + Vorschriften zur BaustellenSicherheit ist gewaltig,  ich zähle hier mal einiges auf  > Betriebsanweisung: Nadelstichverletzungen,  HautschutzPlan,  DIN-Norm Verbandskasten,  BiostoffVerordnung  etc
> dazu kommen lfde Aktualisierungen etc
> wer das alles beherrschen + erfüllen will  muss wohl sein ganzes Dasein darauf konzentrieren,  aber es soll ja wohl auch noch etwas gebaut werden ?

 

BaustellenSchild
> nach SächsBO § 11 (3)
  Bautafel
> nach SächsBO § 11 (3) > ersatzweise noch möglich (?)
     
 
     
  Baustellen-SchriftVerkehr
 TextKonserven /Muster-Formulare

- im Laufe der Zeit habe ich mir zB einen TextKonserven-Fundus angelegt von folgenden Herausgebern  (und da habe ich jetzt jedesmal die "Qual der Wahl");
/hier sind jetzt jeweils die aktuellen Ausgaben (ich habe z.T. ältere)

> HAUFE VerlagsGruppe  Planungs- und BauOrganisation  MusterVerträge und Formulare  > Buchform mit CD

> Rudolf Müller  Sichere VOB-Korrespondenz für Auftraggeber  > dazu das InhaltsVerzeichnis  > Buchform mit CD

> Verlag Dashöfer GmbH  PC-Formular Bau  > Buchform mit CD

> FORUM Verlag  Bauverträge und Baubriefe  > Buchform mit CD
                      
> muster-Texte.de  Formulare zum Bauwesen  > EinzelFormulare

> WEKA BaufachVerlage  Musterverträge und -briefe nach HOAI und VOB  > Buchform mit CD
                                 
> Ernst Vögel GMBH  VOB in Formularen dann BauBücher  > Buchform mit CD



 wichtige zweckgebundene Formulare (Auswahl)

- BeginnAnzeigen   /Mitteilung der Baufreihet   /Abnahme von Vorgänger-Leistungen zB. Estrich-TrocknungsGrad

- Vollmachten

- Zugang bestätigen

- InverzugSetzung,  Abnahme, 

- Nachträge   /ZusatzLeistungen  beauftragen  bzw bestätigen

- Regie- /Nachweis-Stunden  bestätigen  und paralel da als BauÜberwacher eine eigne Listung führen



 Formen + Rechtskraft

- Protokoll  (> so wie folgt, haben wir es gehalten)  
> hält Sachverhalte fest, die im Beisein anderer Beteiligter erörtert wurden
> muss dann auch von allen Beteiligten unterzeichnet werden

- Niederschrift
> hält Sachverhalte fest, die im Beisein anderer Beteiligter erörtert wurden
> wird nur vom Verfasser unterzeichnet
> wird aber an alle Beteiligten verteilt  und diese müssen ggf Einwendungen geltend machen

- AktenNotiz
> einseitige Sache des Verfassers
> Verteilung an andere Beteiligte ist freigestellt


- SchriftformErfordernis 
> zum Begriffs "schriftlich" findet sich im § 126 Absatz 1 des BGB
  "(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

> die eigenhändige Unterschrift im Original ist also erforderlich, um die Schriftform zu wahren.
> bei Faxen + Mails lassen sich Unterschriften durch kopieren manipulieren

> für die Schriftform gilt, das ein Dokument von den Partnern gemeinsam unterschrieben wird
oder  gleichlautende Dokumente von den einzelnen Partnern unterschrieben  und dann ausgetauscht werden

>>> P+B, 1.1/94  Gruppe 5 /Seite 80


- Briefpost per Einschreiben (bzw ZustellungsUrkunde) 

> auch in einem Einschreiben KÖNNTE nur ein weißes Blatt Papier sein....
> deswegen
   1. immer schön einen Zeugen haben, der sehen kann, was eingetütet wurde
   2. und ggf einen Tag nach Zustellung von einer dritten Person, z.b. Sekretärin, einen Anruf machen lassen.

> also: Einschreiben + Rückschein + Zeuge + Gesprächsnotiz = 100%ige Sicherheit


- Fax-SendeBericht  > der "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des Fax-Schreibens beim Empfänger  hat juristisch derzeit JEIN-Status


- Mail mit LeseBestätigung 
> Frage: Reicht eine Lesebstätigung aus, damit man beweisen kann, dass eine Person eine bestimmte Email erhalten hat? Ist das rechtlich wirksam?
Antwort:  bei normalem MailVersand gegenwärtig JEIN , so wie ich es nach InternetRecherchen verstehe

>zukünftig rechtsverbindlich > De-Mail von der Telekom
/ein interessanter InternetArtikel  > E-Mail ist rechtskräftig und ersetzt den Einschreibebrief

> eine schriftliche (z.B. E-Mail) Bestätigung anfordern  > ...Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieser E-Mail bis zum xx.xx.xxxx

> es gibt einen Service, der damit wirbt, juristisch wirksam e-Mails zuzustellen

> DoppelStrategien fahren  > mailen + faxen   bzw wen es schnell gehen soll  mailen  + anschliessend BriefPost



 BauTagebuch  > gebundne Form (> Beweis-sicher)  oder loses Formular-Blattwerk
                          > alternativ bei kleinen Vorhaben  > WochenBericht

- mein kombiniertes BauTagebuch besteht zB aus folgenden Bestandteilen;
> Formular-Blattwerk  /unregelmäßig geführt (zB ggf auch vom Büro aus an Stark-RegenTagen eins angelegt)
> wöchentliche Baustellen-Mitteilungen  = quasi WochenBerichte
> Eigen-Aufzeichnungen (AktenNotizen) von Baustellen-Besuchen

- meine Erfahrung zum Bautagebuch  > bei kleineren BauVorhaben wird es nahezu unmöglich als BauÜberwacher ein Bautagebuch i.S. des Wortes zu führen, da man selbst nicht jeden Tag auf der Baustelle sein kann (was die RechtSprechung auch zugesteht),  die Beschäftigten einzelner AN's kaum zu Eintragungen zu bewegen sind  und im Laufe der Zeit dieses BauTagebuch ganz einfach irgendwann mal verschwindet und natürlich ist es keiner gewesen

- unabhängig vom dem, nach Lph 8 durch den BauÜberwacher zu führendem geforderten BauTagebuch,  ist natürlich auch ein HU-Bau verpflichtet ein tägliches BauTagebuch für seinen vertraglichen LeistungsBereich zu führen, aber eben nur für seinen Teil
und dieses BauTagebuch verbleibt beim AN



 bewährte ArbeitsTechniken bei mir für ein einzelnes Objekt

> NotizListung der in nächster Zeit anstehender Arbeiten  bzw notwendigen Klärungen  zB für die kommende Woche

> NotizListung zur Anwesenheit von Helfern,  von VertragsLeistungen auf StundenBasis /RegieStunden

> in sinnvoll-gewählten ZeitAbständen eine Zusammenfassung aller versandten Schriftstücke + wichtigen Mitteilungen

> auch diese Unterlagen fliessen dann teilweise in die BauAkte mit ein

 

beispielgebend für den SchriftVerkehr am Bau eine Baustellen-Mitteilung

- diese Baustellen-Miteilung ist eine ZusammenFassung von auf der wöchentlichen BauBeratung besprochenen Problemen
> ggf werden dann noch weitere Sachverhalte mit aufgenommen

- das Bestreben sollte sein, sie zeitnah zu erstellen und per Fax zu verteilen, also möglichst noch am Nachmittag des BeratungsTages

- quasi hat sie den Charackter einer Niederschrift

- über den Verteiler wird eine Liste geführt, so dass sich über die WORD-SuchFunktion schnell ermitteln lässt, welche Schriftstücke  und wann  ein AN bekommen hat
 

- es handelt sich um die Mitteilung Nr. 12  von insgesamt 18 derartigen Mitteilungen zu einem EH-BauVorhaben
 

       





  Abnahmen

> dieses Kapitel ist die ausführliche WeiterFührung von hier  /ggf erst da lesen

- geregelt in VOB-B § 12 /Abnahme  + § 13 /Gewährleistung   und BGB §§ ?



- TeilAbnahmen  > sind auf Anforderung des AN möglich 
> diese Vorgehensweise wird idR für schadens-trächtige BauteilGruppen die beim weiteren BauFortgang "verschwinden", praktiziert  zB FolienAbdichtungen bei NassRäumen
> sie bedürfen der Schriftform um als echte TeilAbnahmen zu bestehen

- keine Ingebrauchnahme des Bauwerkes vor der offiziellen Abnahme, ansonsten gehen Ansprüche + Rechte der Bauherrschaft verloren


- BauProduktenRichtlinie + CE-Kennzeichnung bei BauProdukten
 
> Umsetzung in Deutschland durch das BauProduktenGesetz (BPG)

> zum Einlesen in diese Problematik hier als Hilfe eine gut-gemachte PowerPoint-Doku


- QualtätsSiegel  > gibt es in Vielzahl fur BauProdukte 
> eine aktuelle Übersicht von Gütezeichen im Bereich des Bauwesens

 

 QualitätsSiegel am Bau /für BauProdukte  Stand 2002

 


- Toleranzen DIN 18202 

DIN 18 201 Maßtoleranzen im Hochbau (Begriffe)
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau (Bauwerke)
DIN 18 203 Maßtoleranzen im Hochbau (Fertigteile)

> die DIN 18202  regelt zulässige Toleranzen am Bau vom Grundsatz her 
> für die einzelnen Gewerke regelt dann die VOB-C die Toleranz-Sachverhalte
 
> eine WortVerbindung, die in Verbindung mit Toleranzen eine Rolle spielt > Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten


- Arbeit mit BauLeitungs-CheckListen  > hier kommt sehr viel Wichtiges zu Ausführungen und überprüfenswertes bei  Abnahmen, deshalb führe ich mal beispielgebend meinen genutzten ListenFundus an;
> Rohbau  - Aushub, Gründung, FächenDrainage
> Rohbau KG  - Beton- und Maurer-Arbeiten,  KellerAbdichtung,  RingDrainage
> Rohbau Obergeschosse
> ZimmererArbeiten
> KlempnerArbeiten
> DachKlempnerArbeiten SteilDach
> DachKlempnerArbeiten  FlachDach
> HeizungsArbeiten
> SanitärArbeiten
> LüftungsArbeiten
> ElektroArbeiten
> Aussen-TischlerArbeiten  - Fenster und AussenTüren,  Verschiedenes
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- und noch ein Hilfsmittel  >  Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur Fertigstellung
/ausführlich dazu s. nachfolgend



- Aktivitäten im Vorfeld zu End-Abnahmen + MängelManagement
> TransportBeton LieferScheine abfordern + archivieren
> Beton für TragwerksTeile  > Würfel-Proben veranlassen
> weisse Wannen /WU-Beton  > die GummiProfil-Dichtung der Boden-Wand-AnschlussFuge
> Abnahme der Bewehrung nach BewehrungsPlänen  >
> Ziegel-Baustoffe u.a. Material  > LieferScheine,  Gebinde-Aufkleber  u.a.  aufheben + archivieren
> Einbau aller DichtungsLagen  + Ausführung der StossÜberdeckungen

> Fotos zur Lagerung von BauMaterial anfertigen > besonders zu Abdeckungen
> Fotos von verbautem Material für BauteilZustände die im Nachhinein nicht mehr prüfbar sind wie Bewehrungen, DichtungsBahnen, Dämmstoffe, Fugen-HinterFüllungen  etc

 

 Abnahme-Aktivitäten zu verschiedenen BauProdukten /BauAusführungen  (nur eine Auswahl)

> das folgende kann meist mit einfachen Mitteln realisiert werden, auch durch die Bauherrschaft selbst

GlasScheiben 
> Aufkleber überprüfend lesen, zerstörungsfrei entfernen + archivieren, notfalls Foto anfertigen
> Sicherheitsglas - KlopfTest

Beton 
> Würfelproben, Betonbauteile "ab-schießen"
> Untersuchungen auf Haarrisse bei Decken durch Wasserprobe

Estriche
> PrüfPrismen (Güte- und BestätigungsPrüfungen)

Fenster- und Fassaden
> Prüfung auf Dichtigkeit mit eingeklemmtem PapierStreifen
> Wasserschlauch

Abdichtungen von BauwerksTeilen
> Wasserprobe über mehrere Tage
> bei Undichtigkeit: gezielte WasserProbe mit gefärbtem Wasser

Dauerelastische Fugen
> Prüfung mit Messer auf Flankenhaftung, Fugentiefe, Fugenverfüllung und dergl.

Dachziegel
> Untersuchung auf Frostbeständigkeit durch Tauversuche - (Gefriertruhe)

Dübelverbindungen
> Ausreißversuche Prüfung mit Drehmomentschlüssel

Anstriche
> Haftung: Prüfung mittels Gitterschnitt

Setzungen von Gebäudeteilen
> GipsMarken

Metallkonstruktionen
> Überprüfung in der Werkstätte

Fenster, Fassaden und dergl
> Überprüfung beim Zusammenbau,  Öffnungs- und SchlissTechnik

Wärmedämmung von RohrIsolationen
> DämmDicke,  lückenlose Dämmung, Stoß der Dämmung immer zum Betrachter

Installationen generell
> Abdrücken der Rohrleitungen
> Überprüfung der Materialgüten, Rohr-Durchmesser usw.
> Installationen generell mit Wasser füllen, unter Druck setzen, so daß beim Anbohren durch Ausbauhandwerker Schaden sofort erkannt wird (kalte Jahreszeit jedoch beachten)
> Anpreßdruck der Flansche (Tuschieren der Flansche = abnehmen und Abdichtung auf Flächendruck prüfen)

Fußbodenbeläge
> FeuchtePrüfungen des Estriches fordern  vor Beginn der BelagsArbeiten
> Bestätigung der Lieferanten für Voranstrich, Spachtelmassen, Kleber usw. einholen, daß diese Materialien aufeinander abgestimmt und für den Verwendungszweck geeignet sind.

Markisoletten
> Prüfung im Windkanal auf zugesicherte Windstärke

Prüfung von Elektro-LeerRohren
> Zugdraht einlegen lassen 

> ich selbst habe zB erlebt, das drei mit eingelegten Zugdraht je ca 25m lange ausgeschriebene, mehrfach gebogene LehrRohre vom GartenTor zum gebäude-rückseitig liegendem KellerAnschlussRaum (u.a. für eine spätere WechslSprechAnlage)  einfach nicht da waren  und das unter massiv ausgebildeten WegeFlächen  /eine elende Schlamperei !

Gipskarton-Bauplatten
> imprägniert grüne Farbe
> Feuerschut : rote Anschrift

Lichtechtheit /UV-Strahlensicherheit
> frühzeitig Musterstücke der Be-Witterung, der Sonnenstrahlung aussetzen

  MängelManagement

 MängelManagement gliedert sich hinsichtlich der Überwacher-Tätigkeit in 2 ZeitPhasen
a)  für den Bauzeitraum  > GrundLeistung von Lph 8

und

b)  nach BauAbschluss  > GrundLeistung von Lph 9


- Regelungen nach VOB-B dazu  > § 13 Gewährleistung  und § 4 Nr. 7   und § 8 Nr. 3


- Regelungen nach BGB dazu  > § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


- es geht hier um Mängel  und in gewissem Sinne auch um RestLeistungen

- AblaufSchritte zur Behebung eines Mangels (hier ausführlich);

1. ausreichende Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen
2. dann erst die vereinbarte GesamtLeistung  oder aber auch nur den mangelhaften Teil  kündigen
3. dann erst /nach wirksam gewordener Kündigung die Selbstvornahme (früher Ersatzvornahme)  d.h. einen anderen AN beauftragen


- alternativ, kann die ForderungsSumme des AN gekürzt,  d. h. eine Minderung geltend gemacht werden, zB wenn:
a) die Beseitigung eines Mangels unmöglich ist,
b) oder wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand vom AN verweigert wird
c) oder wenn für Sie als Bauherrschaft die Beseitigung des Mangels an unzumutbare Bedingungen gebunden ist.

- FaustFormel zur Höhe der einzubehaltenen Summe bei Mängeln  > maximal ca 3-facher Betrag der zu erwartenden MängelBeseitigungs-Kosten


- wenn es um wesentliche Mängel geht, d.h. die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes  oder eines Teils davon erheblich beeinträchtigt werden wird, sollte ein Gutachter  (bzw Anwalt) eingeschaltet werden
> beim Vorhandensein eines Überwachers sollte /muss dieser das entscheiden


- was ist u tun, wenn der AN den Mangel bestreitet ?
> formelle MängelRüge mit Terminsetzung zur Beseitigung stellen  => den AN  in-Verzug-setzen
> beachten:  sofern ein anderer AN den Mangel beseitigt  werden GewährleistungsAnsprüche unklar !



- EignungsNachweis  > dabei geht es um Bieter-Wettbewerbe und in Verbindung damit um die Frage, ob der Bieter über die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB-A.)


- Verbände bieten an:  Unabhängige BauÜberwachung
> Prüfung von AusführungsUnterlagen  und Überwachung von BauAusführungsLeistungen
> Kosten dafür  > 1-2% der BauSumme  > ca 2.000 bis 4.000 € Netto 
> zB   www.pbhv.de

> auf diese Möglichkeit sollte man zurückgreifen wenn man mit BauTrägern arbeitet  bzw es keinen BauÜberwacher gibt (nach LBO aber eigentlich nicht möglich)
> wenn ein vertrauensvolles Verhältnis zum Planer + BauÜberwacher besteht dann sollte eine derartige Überwachung  überflüssig sein  und wenn dieses Verhältnis nicht zustande kommen söllte, dann sollte man sich von vornherein einen anderen Planer + Überwacher suchen.


> ich zB würde unter derartigen Bedingungen nicht arbeiten wollen, es steht dann immer der Gedanke, das mir ein wesentlich weniger verantwortungs-habender Mensch auf der Nase rumtanzt, 
Er ist doch nicht für die riesige BandBreite von Sachverhalten bei der BauDurchführung verantwortlich für die ich es bin,  sein VerantwortungsBereich ist alles und auch nichts,  ich meine was er prüft bleibt ihm überlassen und haftbar sind diese Leute im Gegensatz zu mir für eigentlich nichts zu machen.

> die Praxis sieht dann so aus, - er kann sich ganz spezielle Dinge rausgreifen, auf die er gerade geeicht ist  und dann dazu belehrend dozieren, andere die hundertmal mehr im Kopf haben müssen, damit deklassieren.

Also, als Bauherrschaft sollte man diese Zweigleisigkeit möglichst vermeiden.

> es gibt da bei mir Fälle aus eigenem Erleben  und deshalb hier das Bedürfnis, dieses Thema anzusprechen

 

Kontroll-Buch für den Bauherrn

 Kontroll-Buch für den Bauherrn vom BauBeginn bis zur BauFertigstellung
> Hans Brinkmann /Peter Petersen,  Compact Verlag München 
> mein Ex: 13. Auflage 1995  > LoseBlattwerk im handlichen A4-Format  /Seiten lassen sich gut kopieren
> jetzt wohl in gebundener Buchform  dafür aber mit CD

> vordergründig für den WohnBau /Allgemeinen Hochbau sind hier für die einzelnen Gewerke ausführliche CheckListen dessen, was zu kontrollieren /zu prüfen ist  und ggf wie zu verfahren ist


- auf diesem Schriftenwerk aufbauend  soll das folgende eine Anleitung sein, für das was man selbst tun kann
> wenn man sich also dieses Kontroll-Buch besorgt und danach handelt wird man auch als Laie sehr schnell auf einen externen Prüfer ganz gut verzichten können

> hier steht wirklich alles drin  und zwar verständlich formuliert,  in logischer Reihenfolge,  mit Hinweisen zu  besonders zu kontrollierenden Schwerpunkten,  einschließlich HausTechnik
> Sie erfahren hier auch auf einer extra A4-Seite, zu jedem Gewerk, in verständlichen Worten, was denn so kostenlose NebenLeistungen zu diesem Gewerk sind,  also was nicht angerechnet werden kann
/ich kann hier wegen möglicher UrheberRechts-Verletzungen keine Kopien einstellen, aber wohl auf eine private Anfrage mal einen Auszug geben

> wem also daran gelegen ist, selbst seine Baustelle begleitend  bzw vorausschauend zu verfolgen, der sollte sich unbedingt dieses Kontroll-Buches bedienen 


- AblaufSchritte

1. in Vorbereitung eines BaustellenBesuches die Seiten zu den jeweiligen Gewerken kopieren

2. noch zu-Hause durcharbeiten  und ggf mit Anmerkungen versehen  /immer parallel das Internet zu Hilfe nehmen

3. seine BaustellenBesuche zeitlich in Abstimmung mit wichtigen Ausführungen planen  > sich vom AN (bzw Überwacher) informieren lassen, wann eine betreffende Leistung ausgeführt wird

4. auf der Baustelle diese Seiten als Fahrplan für Kontrollen nutzen  und Notizen zum gesehenen eintragen 
> incl immer mit Datum versehen
> auf dem PrüfBlatt  000 BE  auch allgemeine Angaben zur Baustelle vermerken  > wen angetroffen,  was besonders aufgefallen ?  etc
> das PrüfBlatt  000 BE  sollte also bei jedem BaustellenBesuch dabei sein

5. zuhause ordnet man diese Seiten dann (gewerkeweise) wieder ein
> bei umfangreichen Gewerken wie 012 MaurerArbeiten  oder 039 TrockenbauArbeiten  können dann schon mal mehrere gleiche Basis-Seiten mit Notizen zu diesen Gewerken zusammenkommen
> derartige Notizen wird man sich ggf auch ohne das Kontroll-Buch machen,  nur mit diesem Kontroll-Buch hat der baufachliche Laie eben eine Anleitung was er sich ansehen muss, worauf es wirklich ankommt

6. besonders bei Abnahmen diese Kontroll-Hinweise als CheckListe nutzen

> damit wird auch ein BauLaie auf Zeit ein Sach- und Fach-kundiger  und kann seinen AN's Paroli bieten, die nämlich dann auch merken, was los ist  und sich mehr Mühe geben werden


- wenn Sie vermeintlichen Bau-Pfusch feststellen  bzw Sachverhalte, die Sie sich nicht erklären können,  dann gibt es erstmal immer noch die Möglichkeit sich in einem guten BauForum dazu auszutauschen  bzw zu befragen
> natürlich sollte man auch immer den Überwacher fragen bzw aufmerksam machen

- erst wenn das alles nicht mehr zieht wären Sachkundige (Gutachter) einzuschalten

- positiver NebenEffekt  > man lernt sein Haus ganz anders kennen 


- ich sehe dieses Vorgehen quasi als die beste Lsg  effektiv,  kostengünstig,  beweis-sichernd,  eigen-bildent  etc  am BauFortgang mitzuwirken  und kann es deshalb potentiellen Bauherrschaften nur empfehlen wenn Sie zusätzlich etwas tun wollen
 

  Gewährleistung / Bürgschaften

 auch hier geht es um 2 ZeitPhasen

a) für den BauZeitraum
> AN leistet  > ErfolgsErfüllungs-Bürgschaft  > gilt bis Abschluss der vertraglichen BauLeistungen

und

b) nach BauAbschluss
> AN leistet  > Gewährleistungs-Bürgschaft  > gilt für den Gewährleistungs-Zeitraum



- Bauherrschaft leistet  > SicherheitsLeistung 
> bes. bei Gewerken die in VorLeistung gehen müssen  wie zB der AN ZimmererArbeiten für die Dachstuhl-VorFertigung dafür kann er bis zu 70% der VertragsSumme vorfällig verlangen (?)

 

- BauForderungsSicherungsGesetz (BauFordSiG)  <>  BauHandwerkerSicherungsGesetz



- bei ArchitektenLeistungen, dazu gehört die BauÜberwachung  besteht eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren  > WerkvertragsRecht nach BGB


- der VergütungsAnspruch des AN für seine ausgeführten BauLeistungen verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB)
> der VerjährungsBeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist


- bei dem GewährleistungsAnspruch des AG muß unterschieden werden, ob dem BauVertrag die VOB-B  zugrunde gelegt wurde  oder ob die Regelungen des BGB gelten

>>> Schemata zur Übersicht GewährleistungsRegelung VOB/BGB  aus Kontroll-Buch


- wenn die Gewährleistung gemäß VOB-B vereinbart ist dann gelten nach VOB-B 2009  folgende VerjährungsFristen;

> Ansprüche bei Bauwerken  gemäß § 13 Nr. 5 und 7 nach 4 Jahren

> Ausnahme  Ansprüche für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (bewegten Teilen)  nach 2 Jahren

> Ausnahme  Ansprüche bei feuerberührten Teilen nach 2 Jahren  bzw 1 Jahr

> die noch in der vorangegangen VOB-Fassung enthaltene SonderRegelung für Arbeiten an einem Grundstück  ist entfallen


- Gewährleistungsansprüche nach BGB regeln sich in § 634a BGB mit folgenden Verjährungsfristen:

> Die Gewährleistungsansprüche des Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in 2 Jahren bei Werken, dessen Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

> die Gewährleistungsansprüche verjähren in 5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Die Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme

> im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners.

> hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren alle Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.


- FristBeginn für die GewährleistungsAnsprüche ist die Abnahme der Leistungen  bzw. die endgültige Verweigerung der Abnahme durch den Bauherrn

- wenn noch vor der Abnahme angezeigte Mängel beseitigt werden, beginnen für diese Arbeiten die Gewährleistungs-Fristen erst mit Beendigung und Abnahme der jeweiligen bemängelten Leistung

- für arglistige Mängel verjähren Ansprüche in 10 bzw 30 Jahren  > nach BGB § 199  > ... Verjährungshöchstfristen

- GewährleistungsAnsprüche (also die Forderung nach MängelBeseitigung)  > ist immer schriftlich geltend zu machen (FormularVordrucke nutzen)
> nur das schriftliche Anzeigen  erfüllt die Forderung nach  "in Kenntnis setzen"

- Gewährleistung ausführlich (WIKIPEDIA)


- es gehört für den Überwacher zu den GrundLeistungen der Lph 8  der Bauherrschaft bei BauAbschluss eine Auflistung aller VerjährungsFristen und damit in Zusammenhang stehenden Beachtungen zu übergeben
Im einzelnen könnte diese Listung folgende Aussagen enthalten;
a) Abnahme-Datum
b) Gewährleistungs-Dauer
c) Ende Gewährleistungs-Zeitraum
d) Gewährleistungs-Betrag /Brutto

> eine derartige Listung aus eigner Tätigkeit habe ich (Auszug) hier eingestellt



- VerjährungsHemmung  > bedeutet, daß der Zeitraum nicht in die VerjährungsFristen eingerechnet wird. Prüft die Firma einen gerügten Baumangel oder unternimmt sie NachbesserungsVersuche, so ist für diesen Zeitraum die Verjährung gehemmt (§ 639 Absatz 2 BGB).


- VerjährungsUnterbrechung  >  bedeutet, daß die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit wegfällt und die Verjährungsfrist nach Ende der Unterbrechung von neuem beginnt. Eine solche Unterbrechung tritt ein bei:
> Klageerhebung
> Zustellung eines Mahnbescheides
> Geltendmachung der Aufrechnung in einem Prozeß
> Streitverkündung wenn in einem laufenden Prozeß über den streitigen Anspruch entschieden wird,
> gerichtliches Beweissicherungsverfahren