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    Immobilien-Wertermittlung    | 
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    | Bearb-Stand: 
    Juli 2011   | 
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    die Kapitel hier sind: 
       
    - was 
    sehe ich als meine Schwerpunkte an ?
     - 
    Schrifttum zur 
    WertErmittlung
  
       - 
    Wertermittlungs-Grundlagen
  
       - 
    Wertermittlungs-Verfahren
  
       - 
    Grundbuch + Liegenschaften
     -
    
    orgaseitige Sachverhalte einer Wertermittlung
     -
     Zertifikate 
    zu meinen Schulungs-Teilnahmen     | 
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    was sehe ich als meine Schwerpunkte 
    an ? | 
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    - einführende Beratung  /zu beraten um die Problematik zu verstehen 
    /es gibt verschiedene Arten von Gutachten > welches ist für den konkreten 
    Fall das beste 
    /beratend für das In-Auftrag-geben eines Gutachtens in besonderem Fall 
     - Gutachten hinterfragen > warum ist das manchmal 
    erforderlich ?  > Beispiel FVB Biwerda  s. weiter unten 
     - SachwertGutachten für EinzelObjekte erstellen
 
  - 
    Jedermann-Möglichkeiten, die Aussagekraft eines Gutachtens zu prüfen; 
    > Baubeschreibung: ist sie vollständig und ausführlich? 
    > Grundbuchauszug: hat der Gutachter einen aktuellen Grundbuchauszug 
    eingeholt und sich über eventuelle Baulasten, Nutzungsänderungen oder 
    Altlasten informiert? 
    > Mängelliste: werden alle Baumängel und Schäden mit konkreten Abschlägen 
    aufgeführt? 
    > Vergleich: werden beim VergleichswertVerfahren ausreichend viele 
    Vergleichsobjekte hinzugezogen? 
     
    > kann der Gutachter schlüssig begründen, weshalb er einem der drei 
    Verfahren (Ertragswert-, Vergleichswert- oder Sachwert-Verfahren) den Vorzug 
    gibt?
  
    > vor einer HonorarZahlung sollte man derartige Prüfungen vornehmen
    
    - bei Zwangsversteigerungen sind die ermittelten Gutachterwerte mit 
    Vorsicht zu genießen. 
     
    Der Grund: Die Gläubigerbanken drängen oft darauf, im Gutachten einen 
    möglichst hohen Verkehrswert anzusetzen, damit die Bietenden nicht allzu 
    knausrig limitieren. 
     
    Auch ein Schätzer handelt immer im Interesse desjenigen, der ihn bezahlt. 
    Und wenn es sich dabei um den Verkäufer oder einen Gläubiger handelt, ist 
    der Verkehrswert oft am oberen Ende der vertretbaren Skala angesiedelt.  
    
  
    
      bei 
    Objekt-Planungen ist besondere Kompetenz vorhanden zu; 
     - Vorgehen bei
    Baulast-Übernahmen  Beantragungen,  Verfahren 
    >
    
    AbstandsFlächen,  LeitungsRecht,  WegeRecht,  
    Dienstbarkeiten,  GestattungsVerträge  etc 
     
    
    - Grundbuchamts-Kenntnisse 
  
    -
    Miet-Ertragswert-Ermittlung
  - 
    Hinterfragung vorhandener Gutachten
 
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    aus meiner Praxis / hier fehlte ein weitergehendes Verständnis > mein Beispiel vom FVB Biwerda 
     
    - die Situation: ein als Notschlachtung um 1960 gebauter GebäudeKomplex wurde im Jahre 1992 
    von einem Wertermittler mit Wertgutachten bewertet und es kam noch eine 
    ansehnliche Summe heraus, aufgrund des rein noch sichtbaren Bau-Zustandes 
    Dabei fiel jedoch ein Problem völlig unter den Tisch, nämlich, dass auf Grund 
    der neu geltenden Hygiene-Vorschriften zur Fleischwirtschaft, die bisherige 
    Nutzung nicht mehr lange zu halten war 
    Eine andere GebäudeNutzung schied wegen der vorhandenen GrundrißLösung,  den WandStellungen 
    tragender Wände,  den FensterAnordngen,   RaumHöhen,  der Beschleusung etc  
    völlig aus 
    Diese Immobilie war faktisch nur noch ein AbrissObjekt 
      
    - der LösungsAnsatz:  MinderWert-Gutachten hier hätte m.E. die Rechnung so sein müssen  > GrundstücksWert  minus 
    AbbruchKosten  plus/minus den subjektiven Zuschlag  = 
    aktueller VerkehrsWert  
     - WertV 88 § 25  > falls keine Nutzung mehr möglich ist, dann ist 
    es nichts mehr wert
  - ich verfüge dazu noch über umfangreiches 
    Schrifttum, um diesen TatBestand ausführlich zu erörtern 
    
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    Schrifttum zur WertErmittlung | 
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    WertermittlungsRecht (Auswahlen)
  - von der WertV 88  
    > zur ImmoWertV  >   die ImmoWertV tritt am 1. Juli 
    2010 in Kraft 
    http://www.sprengnetter.de/open/view_shop/0/action/standard%3Bdetail/menu/218/M/nw4DUQ 
  SYNOPSE 
    WERTERMITTLUNGSVERORDNUNG (WertV) – IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG (ImmoWertV) 
    > unter nachfolgendem Link kommt ein Vergleich  alt + neu   
    
    http://www.haus-und-grund-kiel.de/pdf/Synopse_Wertermittlungsverordnung_-_Immobilienwertermittlungsverordnung.pdf 
  
    -
    
    Wertermittungs Richtlinien (WertR 96) > gilt für Behörden > 
    normieren das AblaufVerfahren   
    -
    
    WaldWertermittlungs Richtlinien (WaldR 2000) -
    
    Entschädigungs Richtlinien Landwirtschaft (LandR 78)
 
 
  - 
    Bau- und FachplanungsRecht
    (Auswahlen) > 
    BauGesetzbuch (BauGB) > 
    BauNutzungsVerordnung 
    (BauNVO) > 
    PlanzeichenVerordnung (PlanV 90)  > 
    RaumordnungsGesetz (ROG) 
    > 
    Bundes-KleinGartenGesetz 
    (BKleinG) > 
    Bundes-NaturschutzGesetz (BNatSchG)  > 
    Bewertung von Grund +Boden in LandschaftsSchutzGebieten
 
 
  
    
       meine 
    Unterlagen
  - 
    Sprengnetter;  Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten  
    LoseBlatt-Werk in 6 Bänden > Band I - Amtliche Texte > Band II - 
    Erforderliche Daten der WertErmittlung   > 
    NormalHerstellungsKosten,  AlterswertMinderung  u.a. > Band III 
    - Formulare / Schemata / Abbildungen > Band IV - Theoretische und 
    Rechtliche Grundlagen   > BodenWert,  ErtragswertVerfahren,   
    > Band V - Theoretische und Rechtliche Grundlagen   > 
    SachwertVerfahren,  Sonderfälle (Kontamination, Biwerda-Fall), 
    Denkmalschutz,  Rechte+Belastungen Überbau, Wege, Nießbrauch)    
    > Band VI - Theoretische und Rechtliche Grundlagen   > Beleihung,  
    MietwertGutachten,  EDV,  KaufpreisSlg  u.a.  
     > 
    digitalisiertes StichwortVerzeichnis/SachRegister für Bd I - VI  (Code) 
    
  - InhaltsVerzeichnisse meiner
    
    WertermittlungsSchrifttums-Ordner    | 
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    Wertermittlungs-Grundlagen | 
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    - BodenWerte  > 
    der Bodenwert bezeichnet den Wert des unbebauten bzw. (fiktiv) 
    freigelegten Grundstücks
  > Bodenwert eines Grundstücks kann 
    unterschiedlich sein  > rentierlicher BodenAnteil
  >
    
    Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte
  > wie 
    ermittelt man BodenWerte ?  > im 
    VergleichswertVerfahren  aus der 
    BodenwertKarte
  > 
    BodenEntwicklung zum Bauland  > ausführlich s.
    
    hier 
     WertV 88  §4 Zustand und 
    Entwicklung von Grund und Boden 
     Abs.1: Land-u.Forstwirtschaftl. 
    Flächen 
     Abs.2: Bauerwartungsland = 
    Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und 
    ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten 
    lassen. 
   also: entweder : 1) Darstellung im Flächennutzungsplan 
                   
    oder 2) Entsprechendes Verhalten der Gemeinde 
                   
    oder 3) Allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets. 
     Abs.3: Rohbauland = Flächen, 
    die nach §§ 30,33,34 des BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, 
   aber - Erschließung noch nicht gesichert 
   oder - nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung 
    unzureichend gestaltet sind. 
     Abs.4: Baureifes Land = 
    Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.
 
  
    - 
    GutachterAusschuss  
    > die Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist ein 
    unabhängiges Konsortium   von Immobiliensachverständigen, das für 
    Transparenz auf dem Grundstücksmarkt sorgen soll
  - 
    KaufpreisSammlung  > 
    alle Grundstücks-Kaufverträge werden bei einer 
    GutachterAusschuss-Geschäftsstelle gesammelt, ausgewertet und in eine 
    Kaufpreissammlung eingetragen
 
 
 
  - 
    AlterswertMinderung 
     
    > UnterhaltsRückstand = 0  geht davon aus, dass; a) ständige 
    Unterhaltungen stattfanden,  es also keinen ReparaturStau gibt 
    und b) der technische Zustand im Rahmen der UnterhaltsLeistungen 
    nachgezogen wurde
  - 
    
    Restnutzungsdauer (RND)
  - überalterte Bausubstanz
 
 
 
  
    - was ist der VERKEHRSWERT (gern. 1.3 WertR 91) ? 
    > nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert von Grundstücken bestimmt 
    • durch den Preis,  
    • der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht 
    (Wertermittlungsstichtag), 
    • im gewöhnlichen Geschäftsverkehr 
    • nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, 
    • der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des 
    sonstigen Gegenstands der Wertermittlung 
   - Entwicklungszustand 
   - weitere Zustandsmerkmale 
   - allgemeine Wertverhältnisse 
    • ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse 
    zu erzielen wäre. 
        Wert  < ist 
    nicht identisch mit >  Preis
  
       
    - PreisIndex    
    > hiermit lassen sich auch KennZahlen aus älterer Literatur ganz gut 
    hochrechnen /aktualisieren > bei mir ausführlich  s.
    
    hier 
    
  - Anlässe für Bewertungen  > entsprechend 
    unterschiedlich sind die Gutachten, d.h. es wäre immer zu prüfen ob das 
    vorliegende Gutachten für den gedachten Zweck geeignet ist 
    oder  Gutachten  ist nicht gleich Gutachten > 
    GrundstücksGeschäfte > Erbauseinandersetzung > Beleihung > 
    Versicherung > Steuerliche Zwecke 
    > EnteignungsEntschädigung > BaulandUmlegung > ZwangsVersteigerung
 
  
     
    - verschiedene WertBegriffe
  
    > der Beleihungswert nach §12 HBG soll den Verkaufswert nicht 
    übersteigen. Es kommt dabei auf die dauerhaften 
    Eigenschaften des Grundstücks und auf den nachhaltigen Ertrag bei 
    ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an. Während sich der Verkehrswert stets auf 
    einen bestimmten Stichtag bezieht, ist der Verkaufswert im vorgenannten 
    Sinne ein in die Zukunft gerichteter Dauerwert. Mindestens für die 
    Kreditlaufzeit soll das Objekt jederzeit in dieser Höhe verkäuflich sein. 
     > der Versicherungswert ist die Summe der 
    Wiederherstellungskosten. Er wird für Zwecke der Gebäudeversicherung 
    ermittelt; für Wohngebäude und Gebäude der Landwirtschaft häufig 
    zurückgerechnet auf den Baupreisindex des Jahres 1914 und für 
    Betriebsgebäude 1936
  > der Einheitswert im Steuerrecht ist das 
    Ergebnis eines WertermittlungsVerfahrens nach dem BewG. Einheitswerte sind 
    die Bemessungsgrundlage zum Beispiel für die Grundsteuer 
    
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    Wertermittlungs-Verfahren | 
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    VerkehrswertGutachten  hauptsächlich nach dem SachwertVerfahren  
    <->  ErtragswertVerfahren
  wann kommt welches 
    Verfahren in Frage ? 1.
    SachwertVerfahren  > bei 
    eigen-genutzten Immobilien
 
  2.
     ErtragswertVerfahren  > 
    bei MietSachen
  >. hier wird 
    ermittelt, wie hoch der Preis sein kann, damit eine akzeptable MietRendite 
    erwirtschaftbar wird. Im Gegenzug müssen allerdings bevorstehende 
    Sanierungsmaßnahmen, ausreichende Rücklagen für Reparaturen und weitere 
    Nebenkosten berücksichtigt werden, die die Miete und damit den Ertragswert 
    drücken    
     3.
     VergleichswertVerfahren 
     > ersatzweise für beide obige 
    Verfahren möglich, sofern geeignete VergleichsGrundlagen vorliegen, was 
    jedoch regelmässig schwierig sein dürfte, da hinreichend 
    vergleichs-geeignete Daten wegen DatenSchutz-Sachverhalten kaum zu ermitteln 
    sind 
       
    - 
    SchrittFolgen zum Verkehrswert:
  
    1. vorgeschriebenes ausgiebiges RechenVerfahren nach Sachwert  
    bzw Ertragswert-Modus
  2. 
    plus Anpassung an die aktuelle ortsübliche Marktlage per individuellem Zu- 
    bzw Abschlag  (= MarktAnpassung) 
      3. ergibt den 
    Verkehrswert
 
 
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    Grundbuch + Liegenschaften | 
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    Grundstück
  > unbewegliche 
    Sache  = Liegenschaft > abgegrenzter Teil der ErdOberfläche,  
    im Grundbuch (unter einer Nummer) eingetragen,  aber es sind auch 
    mehrere Flurstücke möglich
  - 
    wesentliche Bestandteile > fest mit dem Grund+Boden verbundene Sachen 
    (zB Gebäude,  EntwässerungsLeitungen, ...) > Erzeugnisse solange sie 
    mit dem Grundstüch zusammenhängen > zur Herstellung eines Gebäudes 
    eingefügte Sachen > Rechte (GrundDienstbarkeiten zB JagdRecht) 
     - ScheinBestandteile > 
    Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Gebrauch mit dem Grundstück 
    verbunden sind (zB auf Grund eines Miet- /Pacht-Vertrages) > Gebäude die 
    auf Grund eines dinglichen Rechts (zB ErbbauRecht) mit dem Grundstück 
    verbunden sind
  - Zubehör 
    > bewegliche Sachen, die nicht wesentliche Bestandteile sind, aber dem 
    wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen
 
 
 
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    Grundbuch
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  - Grundbuch Abt 1 hier werden die Eigentumsverhältnisse 
    erfaßt, das heißt, aus dieser Abteilung ist der Eigentümer zu ersehen. 
     
    Ein Vertrag, durch den ein Grundstück übereignet werden soll (die 
    Einigung darüber nennt man Auflassung), muß immer von einem Notar 
    beurkundet werden. Er bereitet auch den Vertrag vor und beantragt in aller 
    Regel die Eintragung ins Grundbuch. 
     
    Auch die Grundlage des Eigentumserwerbs wird in der Abteilung I eingetragen 
    (z. B. Auflassung, Erbschein, Zuschlag bei Zwangsversteigerung)
 
  - 
    Grundbuch Abt 2 in dieser Abteilung werden die Lasten und 
    Beschränkungen erfaßt, mit Ausnahme der Grundpfandrechte. 
     
    Sie gibt Auskunft über die Art der Last und den Begünstigten sowie über die 
    Art der Beschränkungen, die Veränderungen und Löschungen. 
    Als mögliche Belastungen eines Grundstücks können Dienstbarkeiten, 
    Reallasten, Erbbaurechte sowie Vorkaufsrecht eingetragen sein. 
     
    Bei den Dienstbarkeiten handelt es sich um grundbuchlich gesicherte Rechte 
    an Grundstücken wie z. B. Wohnungsrecht, Wege- und Benutzerrecht, 
    Aussichtsrecht. Auch der Nießbrauch wird in der zweiten Abteilung als 
    Belastung eingetragen. 
     
    Verkauft jemand ein Grundstück, so kann er an diesem ein Recht (Nießbrauch) 
    behalten - z. B. das Obst im Garten zu ernten oder Miete bzw. Pacht 
    einzunehmen 
    Ebenso kann in Abteilung II eine Auflassungsvormerkung eingetragen 
    werden. 
 
  - Grundbuch Abt 3 in der dritten Abteilung 
    werden die Belastungen des Grundstücks mit den sogenannten 
    Grundpfandrechten aufgeführt. Diese dienen - in der Praxis besonders 
    einem Kreditinstitut - als Sicherheit für Geldforderungen gegenüber dem 
    Eigentümer. 
     
    Bei den Grundpfandrechten unterscheidet man heute in der Regel nur noch 
    zwischen der Hypothek und der Grundschuld.  
    Die in den zweiten und dritten Abteilungen eingetragenen Belastungen sind 
    Rechte Dritter, die eine bestimmte Rangfolge haben.  
    
  - GrundbuchEinsichtnahme nach dem Gesetz hat jeder 
    das Recht zur GrundbuchEinsicht  und kann eine Kopie davon anfordern, 
    wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Das sind in 
    erster Linie Eigentümer, ebenso Beauftragte mit entsprechender Vollmacht. 
    Aber auch der Notar oder Personen, die einen notariellen Kaufvertrag oder 
    eine Eintragungsbewilligung vorlegen, dürfen das Grundbuch einsehen. Allein 
    die Erklärung, daß man ein bestimmtes Grundstück kaufen möchte, genügt 
    allerdings nicht. 
    Auf jeden Fall sollten Käufer immer auf die Vollständigkeit des 
    Grundbuchauszuges achten. Selbst wenn auf den einzelnen Seiten nichts 
    eingetragen ist, müssen diese dem Grundbuchauszug beigefügt sein, wobei die 
    Kopfspalte jeweils mit Ort und Nummer gekennzeichnet ist. Das ist beim Kauf 
    besonders wichtig, damit der Verkäufer nichts verschweigen  
    
  - ALB  =
    
    automatisiertes Liegenschaftsbuch
  - ALK  =
    
    automatisierte LiegenschaftsKarte (FlurKarte)
 
  - was 
    bedeutet das Unterstreichen von Eintragungen im Grundbuch  > 
    das sind Löschungen
 
 
  - 
    
    ErbbauRecht
 
  - Ablauf GrundstücksVerkauf  
    1. Vorvertrag mit Eigentümer  (> nur sinnvoll 
    wenn das BauGefühl Vorsicht mit diesem Verkäufer signalisiert)  
    2. NotarTermin. 
    3. Notar wird bezahlt  
    4. Vormerkung ins Grundbuch Abt. 2  durch Notar 
    5. Kaufsumme wird beim Notar hinterlegt 
    6. Eintragung ins Grundbuch Abt. 1  durch Grundbuchamt 
    7. Kaufer bekommt Geld (KaufPreis)  vom Notar 8. Notar übergibt 
    aktuellen GrundbuchAuszug mit eingetragener Eigentümerschaft 
     
    zu 5) ab hier bezahlst man Grundsteuer und haftet für alles, was so auf dem 
    Grundstück passiert, darf es aber auch betreten und im Rahmen der Gesetze 
    alles machen, was erlaubt ist. 
    Vorsicht, keine zu großen Investitionen tätigen, noch kann der Vertrag an 
    einer Genehmigung scheitern. 
    /Zahlung auf ein besonderes
    Treuhandkonto (= Anderkonto)  
     
    zu
    6) ab jetzt kann richtig investiert werden  
    Nr. 6  passiert passiert erst, wenn der Notar alle 
    Genehmigungen hat (stehen alle im KaufVertrag), deshalb ggf nach 6...8 
    Wochen eine Nachfrage beim Notar.  
    Wenn alles vorliegt, muss das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen.
     
     
    
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    orgaseitige 
    Sachverhalte einer Wertermittlung | 
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    - Kosten eines WertGutachtens 
  
    > bei einem ermittelten Verkehrswert von 200 000 Mark  > etwa 
    0,55 bis 0,65 Prozent des Verkehrswertes 
    > bei 300 000 Mark  > zwischen 0,48 und 0,58 Prozent 
    > bei 400 000 Mark  > zwischen 0,43 bis 0,53 Prozent 
    > bei 500 000 Mark  > zwischen 0,37 bis 0,45 Prozent 
     
    > bei 600 000 Mark  > zwischen 0,35 und 0,43 Prozent. 
  
    - alt:  HOAI 2002 § 34 /für WertermittlungsGutachten   neu:  
    HOAI 2009 entfallen > ab jetzt freie HonorarVereinbarung  nach 
    folgenden
    
    Möglichkeiten
 
  - Unterlagen die der AG für eine 
    WertErmittlung zur Verfügung stellen muss /sollte; 
     > Grundbuchauszug 
     
    > Flurkarte  
    > amtlicher Lageplan 
     
    > Teilungsplan bei Eigentumswohnungen 
    > Baulastenverzeichnis 
    > Auszug aus dem Liegenschaftsbuch  
    > vorhandene VorgängerGutachten 
    > Bescheinigung Erschließungskosten 
    > Wohnflächen- und Rauminhaltsberechnungen 
    > Architektenpläne 
    > Baubeschreibung 
     
    > Farbfotos 
    > Miet- und Pachtverträge 
    
  - Sachverständiger  <
    
    hat eine andere Bedeutung als >  Gutachter
 
 
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    Die 7 Todsünden beim Immobilienverkauf 
    Clarissa Freund /Immobilienredakteurin   01. Juli 2018 ·  
     
    Haus verkaufen – das kann doch jeder! Das scheinen zumindest viele 
    Eigentümer zu denken, die zum ersten Mal eine Immobilie veräußern und 
    beschließen, dies im Alleingang zu tun. Leider kommt es dabei zu typischen 
    Fehlern, die den Verkauf oft scheitern lassen. Homeday kennt die 7 
    Todsünden beim Hausverkauf: 
     
    1. Verkäufer unterschätzen den Aufwand 
    Da ihnen die Verkaufserfahrung fehlt, kennen Privatverkäufer weder die 
    genauen organisatorischen Abläufe noch notwendigen Arbeitsschritte im 
    Verkaufsprozess. Sie unterschätzen damit den finanziellen und vor allem 
    zeitlichen Aufwand , der auf sie zukommt. Der Verkauf wächst Ihnen dadurch 
    schnell über den Kopf. 
     
    2. Wichtige Unterlagen fehlen 
    Grundbuchauszug und Energieausweis sind u.a. wichtige Dokumente, ohne die 
    ein Hausverkauf nicht funktioniert. Privatverkäufer wissen meist nicht, 
    welche Unterlagen sie besorgen müssen oder sie beantragen diese zu spät. Das 
    verzögert den Verkauf oft unnötig. 
     
     
    3. Falsch kalkulierter Verkaufspreis 
    Ein realistischer Verkaufspreis ist entscheidend für den Verkauf einer 
    Immobilie. Überzogene Preisvorstellungen oder ein falsch kalkulierter Preis 
    schrecken Kaufinteressenten ab. 
     
    Tipp: 
    Mit der kostenlosen Immobilienbewertung von Homeday erfahren Verkäufer, wie 
    viel ihre Immobilie wert ist. So können sie den richtigen Verkaufspreis 
    festlegen. 
    Jetzt Immobilie kostenlos bewerten lassen 
     
    4. Exposé wirkt unprofessionell 
    Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Das gilt auch für den 
    Immobilienverkauf. Wer hier auf selbst geschossene Handybilder setzt, macht 
    einen entscheidenden Fehler. Verbunden mit einem unattraktiven Text und 
    einer lieblosen Anzeigengestaltung kommt der Verkaufsprozess häufig schon 
    zum Stillstand. 
     
    5. Besichtigung ist schlecht vorbereitet 
    Auch bei der Besichtigung der Immobilie spielt das Aussehen eine 
    entscheidende Rolle. Eine gute Vorbereitung ist wichtig, um Interessenten 
    nicht zu vergraulen. Neben dem Hausputz und Schönheitsreparaturen gilt es 
    etwa auch, überflüssige Dekoartikel wegzuräumen oder frische Blumen auf den 
    Tisch zu stellen. Entscheidend ist zudem die Reihenfolge, in der die Räume 
    präsentiert werden. 
     
    6. Mangelnde Verhandlungsbereitschaft 
    Die Preisverhandlung ist die größte Herausforderung für private 
    Immobilienverkäufer. Vielen Eigentümern fehlt eine passende Preisstrategie. 
    Kommen mangelnde Erfahrung und eine fehlende Verhandlungsbereitschaft hinzu, 
    droht der Verkauf schnell zu scheitern oder der Verkäufer verschenkt bares 
    Geld. 
     
    7. Fehlende Prüfung der Bonität 
    Um teure Rückabwicklungen zu vermeiden, ist es wichtig, die Bonität des 
    Kaufinteressenten zu prüfen. Viele Verkäufer scheuen sich davor – ein 
    unnötiger Fehler. Denn meist reicht eine kurze Finanzierungsbestätigung der 
    Bank oder eine Bescheinigung des Vertragspartners, dass das Geld vorliegt. 
     
    Tipp: Vertrauen Sie beim Hausverkauf auf einen erfahrenen Immobilienmakler 
    von Homeday. Er nimmt ihnen sämtliche Arbeitsschritte ab: von der 
    Kalkulation des Angebotspreises über das Besorgen und Prüfen der notwendigen 
    Dokumente bis hin zur Schlüsselübergabe. Starten Sie jetzt mit einer 
    kostenlosen Immobilienbewertung Ihren Verkauf. 
     
     
     
     
    
 
 
 
 
  
    
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