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Immobilien-Wertermittlung |
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Bearb-Stand:
Juli 2011 |
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die Kapitel hier sind:
- was
sehe ich als meine Schwerpunkte an ?
-
Schrifttum zur
WertErmittlung
-
Wertermittlungs-Grundlagen
-
Wertermittlungs-Verfahren
-
Grundbuch + Liegenschaften
-
orgaseitige Sachverhalte einer Wertermittlung
-
Zertifikate
zu meinen Schulungs-Teilnahmen |
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was sehe ich als meine Schwerpunkte
an ? |
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- einführende Beratung /zu beraten um die Problematik zu verstehen
/es gibt verschiedene Arten von Gutachten > welches ist für den konkreten
Fall das beste
/beratend für das In-Auftrag-geben eines Gutachtens in besonderem Fall
- Gutachten hinterfragen > warum ist das manchmal
erforderlich ? > Beispiel FVB Biwerda s. weiter unten
- SachwertGutachten für EinzelObjekte erstellen
-
Jedermann-Möglichkeiten, die Aussagekraft eines Gutachtens zu prüfen;
> Baubeschreibung: ist sie vollständig und ausführlich?
> Grundbuchauszug: hat der Gutachter einen aktuellen Grundbuchauszug
eingeholt und sich über eventuelle Baulasten, Nutzungsänderungen oder
Altlasten informiert?
> Mängelliste: werden alle Baumängel und Schäden mit konkreten Abschlägen
aufgeführt?
> Vergleich: werden beim VergleichswertVerfahren ausreichend viele
Vergleichsobjekte hinzugezogen?
> kann der Gutachter schlüssig begründen, weshalb er einem der drei
Verfahren (Ertragswert-, Vergleichswert- oder Sachwert-Verfahren) den Vorzug
gibt?
> vor einer HonorarZahlung sollte man derartige Prüfungen vornehmen
- bei Zwangsversteigerungen sind die ermittelten Gutachterwerte mit
Vorsicht zu genießen.
Der Grund: Die Gläubigerbanken drängen oft darauf, im Gutachten einen
möglichst hohen Verkehrswert anzusetzen, damit die Bietenden nicht allzu
knausrig limitieren.
Auch ein Schätzer handelt immer im Interesse desjenigen, der ihn bezahlt.
Und wenn es sich dabei um den Verkäufer oder einen Gläubiger handelt, ist
der Verkehrswert oft am oberen Ende der vertretbaren Skala angesiedelt.
bei
Objekt-Planungen ist besondere Kompetenz vorhanden zu;
- Vorgehen bei
Baulast-Übernahmen Beantragungen, Verfahren
>
AbstandsFlächen, LeitungsRecht, WegeRecht,
Dienstbarkeiten, GestattungsVerträge etc
- Grundbuchamts-Kenntnisse
-
Miet-Ertragswert-Ermittlung
-
Hinterfragung vorhandener Gutachten
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aus meiner Praxis / hier fehlte ein weitergehendes Verständnis > mein Beispiel vom FVB Biwerda
- die Situation: ein als Notschlachtung um 1960 gebauter GebäudeKomplex wurde im Jahre 1992
von einem Wertermittler mit Wertgutachten bewertet und es kam noch eine
ansehnliche Summe heraus, aufgrund des rein noch sichtbaren Bau-Zustandes
Dabei fiel jedoch ein Problem völlig unter den Tisch, nämlich, dass auf Grund
der neu geltenden Hygiene-Vorschriften zur Fleischwirtschaft, die bisherige
Nutzung nicht mehr lange zu halten war
Eine andere GebäudeNutzung schied wegen der vorhandenen GrundrißLösung, den WandStellungen
tragender Wände, den FensterAnordngen, RaumHöhen, der Beschleusung etc
völlig aus
Diese Immobilie war faktisch nur noch ein AbrissObjekt
- der LösungsAnsatz: MinderWert-Gutachten hier hätte m.E. die Rechnung so sein müssen > GrundstücksWert minus
AbbruchKosten plus/minus den subjektiven Zuschlag =
aktueller VerkehrsWert
- WertV 88 § 25 > falls keine Nutzung mehr möglich ist, dann ist
es nichts mehr wert
- ich verfüge dazu noch über umfangreiches
Schrifttum, um diesen TatBestand ausführlich zu erörtern
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Schrifttum zur WertErmittlung |
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WertermittlungsRecht (Auswahlen)
- von der WertV 88
> zur ImmoWertV > die ImmoWertV tritt am 1. Juli
2010 in Kraft
http://www.sprengnetter.de/open/view_shop/0/action/standard%3Bdetail/menu/218/M/nw4DUQ
SYNOPSE
WERTERMITTLUNGSVERORDNUNG (WertV) – IMMOBILIENWERTERMITTLUNGSVERORDNUNG (ImmoWertV)
> unter nachfolgendem Link kommt ein Vergleich alt + neu
http://www.haus-und-grund-kiel.de/pdf/Synopse_Wertermittlungsverordnung_-_Immobilienwertermittlungsverordnung.pdf
-
Wertermittungs Richtlinien (WertR 96) > gilt für Behörden >
normieren das AblaufVerfahren
-
WaldWertermittlungs Richtlinien (WaldR 2000) -
Entschädigungs Richtlinien Landwirtschaft (LandR 78)
-
Bau- und FachplanungsRecht
(Auswahlen) >
BauGesetzbuch (BauGB) >
BauNutzungsVerordnung
(BauNVO) >
PlanzeichenVerordnung (PlanV 90) >
RaumordnungsGesetz (ROG)
>
Bundes-KleinGartenGesetz
(BKleinG) >
Bundes-NaturschutzGesetz (BNatSchG) >
Bewertung von Grund +Boden in LandschaftsSchutzGebieten
meine
Unterlagen
-
Sprengnetter; Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten
LoseBlatt-Werk in 6 Bänden > Band I - Amtliche Texte > Band II -
Erforderliche Daten der WertErmittlung >
NormalHerstellungsKosten, AlterswertMinderung u.a. > Band III
- Formulare / Schemata / Abbildungen > Band IV - Theoretische und
Rechtliche Grundlagen > BodenWert, ErtragswertVerfahren,
> Band V - Theoretische und Rechtliche Grundlagen >
SachwertVerfahren, Sonderfälle (Kontamination, Biwerda-Fall),
Denkmalschutz, Rechte+Belastungen Überbau, Wege, Nießbrauch)
> Band VI - Theoretische und Rechtliche Grundlagen > Beleihung,
MietwertGutachten, EDV, KaufpreisSlg u.a.
>
digitalisiertes StichwortVerzeichnis/SachRegister für Bd I - VI (Code)
- InhaltsVerzeichnisse meiner
WertermittlungsSchrifttums-Ordner |
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Wertermittlungs-Grundlagen |
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- BodenWerte >
der Bodenwert bezeichnet den Wert des unbebauten bzw. (fiktiv)
freigelegten Grundstücks
> Bodenwert eines Grundstücks kann
unterschiedlich sein > rentierlicher BodenAnteil
>
Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte
> wie
ermittelt man BodenWerte ? > im
VergleichswertVerfahren aus der
BodenwertKarte
>
BodenEntwicklung zum Bauland > ausführlich s.
hier
WertV 88 §4 Zustand und
Entwicklung von Grund und Boden
Abs.1: Land-u.Forstwirtschaftl.
Flächen
Abs.2: Bauerwartungsland =
Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und
ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten
lassen.
also: entweder : 1) Darstellung im Flächennutzungsplan
oder 2) Entsprechendes Verhalten der Gemeinde
oder 3) Allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets.
Abs.3: Rohbauland = Flächen,
die nach §§ 30,33,34 des BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind,
aber - Erschließung noch nicht gesichert
oder - nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung
unzureichend gestaltet sind.
Abs.4: Baureifes Land =
Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.
-
GutachterAusschuss
> die Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist ein
unabhängiges Konsortium von Immobiliensachverständigen, das für
Transparenz auf dem Grundstücksmarkt sorgen soll
-
KaufpreisSammlung >
alle Grundstücks-Kaufverträge werden bei einer
GutachterAusschuss-Geschäftsstelle gesammelt, ausgewertet und in eine
Kaufpreissammlung eingetragen
-
AlterswertMinderung
> UnterhaltsRückstand = 0 geht davon aus, dass; a) ständige
Unterhaltungen stattfanden, es also keinen ReparaturStau gibt
und b) der technische Zustand im Rahmen der UnterhaltsLeistungen
nachgezogen wurde
-
Restnutzungsdauer (RND)
- überalterte Bausubstanz
- was ist der VERKEHRSWERT (gern. 1.3 WertR 91) ?
> nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert von Grundstücken bestimmt
• durch den Preis,
• der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht
(Wertermittlungsstichtag),
• im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
• nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
• der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des
sonstigen Gegenstands der Wertermittlung
- Entwicklungszustand
- weitere Zustandsmerkmale
- allgemeine Wertverhältnisse
• ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
Wert < ist
nicht identisch mit > Preis
- PreisIndex
> hiermit lassen sich auch KennZahlen aus älterer Literatur ganz gut
hochrechnen /aktualisieren > bei mir ausführlich s.
hier
- Anlässe für Bewertungen > entsprechend
unterschiedlich sind die Gutachten, d.h. es wäre immer zu prüfen ob das
vorliegende Gutachten für den gedachten Zweck geeignet ist
oder Gutachten ist nicht gleich Gutachten >
GrundstücksGeschäfte > Erbauseinandersetzung > Beleihung >
Versicherung > Steuerliche Zwecke
> EnteignungsEntschädigung > BaulandUmlegung > ZwangsVersteigerung
- verschiedene WertBegriffe
> der Beleihungswert nach §12 HBG soll den Verkaufswert nicht
übersteigen. Es kommt dabei auf die dauerhaften
Eigenschaften des Grundstücks und auf den nachhaltigen Ertrag bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an. Während sich der Verkehrswert stets auf
einen bestimmten Stichtag bezieht, ist der Verkaufswert im vorgenannten
Sinne ein in die Zukunft gerichteter Dauerwert. Mindestens für die
Kreditlaufzeit soll das Objekt jederzeit in dieser Höhe verkäuflich sein.
> der Versicherungswert ist die Summe der
Wiederherstellungskosten. Er wird für Zwecke der Gebäudeversicherung
ermittelt; für Wohngebäude und Gebäude der Landwirtschaft häufig
zurückgerechnet auf den Baupreisindex des Jahres 1914 und für
Betriebsgebäude 1936
> der Einheitswert im Steuerrecht ist das
Ergebnis eines WertermittlungsVerfahrens nach dem BewG. Einheitswerte sind
die Bemessungsgrundlage zum Beispiel für die Grundsteuer
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Wertermittlungs-Verfahren |
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VerkehrswertGutachten hauptsächlich nach dem SachwertVerfahren
<-> ErtragswertVerfahren
wann kommt welches
Verfahren in Frage ? 1.
SachwertVerfahren > bei
eigen-genutzten Immobilien
2.
ErtragswertVerfahren >
bei MietSachen
>. hier wird
ermittelt, wie hoch der Preis sein kann, damit eine akzeptable MietRendite
erwirtschaftbar wird. Im Gegenzug müssen allerdings bevorstehende
Sanierungsmaßnahmen, ausreichende Rücklagen für Reparaturen und weitere
Nebenkosten berücksichtigt werden, die die Miete und damit den Ertragswert
drücken
3.
VergleichswertVerfahren
> ersatzweise für beide obige
Verfahren möglich, sofern geeignete VergleichsGrundlagen vorliegen, was
jedoch regelmässig schwierig sein dürfte, da hinreichend
vergleichs-geeignete Daten wegen DatenSchutz-Sachverhalten kaum zu ermitteln
sind
-
SchrittFolgen zum Verkehrswert:
1. vorgeschriebenes ausgiebiges RechenVerfahren nach Sachwert
bzw Ertragswert-Modus
2.
plus Anpassung an die aktuelle ortsübliche Marktlage per individuellem Zu-
bzw Abschlag (= MarktAnpassung)
3. ergibt den
Verkehrswert
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Grundbuch + Liegenschaften |
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Grundstück
> unbewegliche
Sache = Liegenschaft > abgegrenzter Teil der ErdOberfläche,
im Grundbuch (unter einer Nummer) eingetragen, aber es sind auch
mehrere Flurstücke möglich
-
wesentliche Bestandteile > fest mit dem Grund+Boden verbundene Sachen
(zB Gebäude, EntwässerungsLeitungen, ...) > Erzeugnisse solange sie
mit dem Grundstüch zusammenhängen > zur Herstellung eines Gebäudes
eingefügte Sachen > Rechte (GrundDienstbarkeiten zB JagdRecht)
- ScheinBestandteile >
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Gebrauch mit dem Grundstück
verbunden sind (zB auf Grund eines Miet- /Pacht-Vertrages) > Gebäude die
auf Grund eines dinglichen Rechts (zB ErbbauRecht) mit dem Grundstück
verbunden sind
- Zubehör
> bewegliche Sachen, die nicht wesentliche Bestandteile sind, aber dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen
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Grundbuch
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- Grundbuch Abt 1 hier werden die Eigentumsverhältnisse
erfaßt, das heißt, aus dieser Abteilung ist der Eigentümer zu ersehen.
Ein Vertrag, durch den ein Grundstück übereignet werden soll (die
Einigung darüber nennt man Auflassung), muß immer von einem Notar
beurkundet werden. Er bereitet auch den Vertrag vor und beantragt in aller
Regel die Eintragung ins Grundbuch.
Auch die Grundlage des Eigentumserwerbs wird in der Abteilung I eingetragen
(z. B. Auflassung, Erbschein, Zuschlag bei Zwangsversteigerung)
-
Grundbuch Abt 2 in dieser Abteilung werden die Lasten und
Beschränkungen erfaßt, mit Ausnahme der Grundpfandrechte.
Sie gibt Auskunft über die Art der Last und den Begünstigten sowie über die
Art der Beschränkungen, die Veränderungen und Löschungen.
Als mögliche Belastungen eines Grundstücks können Dienstbarkeiten,
Reallasten, Erbbaurechte sowie Vorkaufsrecht eingetragen sein.
Bei den Dienstbarkeiten handelt es sich um grundbuchlich gesicherte Rechte
an Grundstücken wie z. B. Wohnungsrecht, Wege- und Benutzerrecht,
Aussichtsrecht. Auch der Nießbrauch wird in der zweiten Abteilung als
Belastung eingetragen.
Verkauft jemand ein Grundstück, so kann er an diesem ein Recht (Nießbrauch)
behalten - z. B. das Obst im Garten zu ernten oder Miete bzw. Pacht
einzunehmen
Ebenso kann in Abteilung II eine Auflassungsvormerkung eingetragen
werden.
- Grundbuch Abt 3 in der dritten Abteilung
werden die Belastungen des Grundstücks mit den sogenannten
Grundpfandrechten aufgeführt. Diese dienen - in der Praxis besonders
einem Kreditinstitut - als Sicherheit für Geldforderungen gegenüber dem
Eigentümer.
Bei den Grundpfandrechten unterscheidet man heute in der Regel nur noch
zwischen der Hypothek und der Grundschuld.
Die in den zweiten und dritten Abteilungen eingetragenen Belastungen sind
Rechte Dritter, die eine bestimmte Rangfolge haben.
- GrundbuchEinsichtnahme nach dem Gesetz hat jeder
das Recht zur GrundbuchEinsicht und kann eine Kopie davon anfordern,
wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Das sind in
erster Linie Eigentümer, ebenso Beauftragte mit entsprechender Vollmacht.
Aber auch der Notar oder Personen, die einen notariellen Kaufvertrag oder
eine Eintragungsbewilligung vorlegen, dürfen das Grundbuch einsehen. Allein
die Erklärung, daß man ein bestimmtes Grundstück kaufen möchte, genügt
allerdings nicht.
Auf jeden Fall sollten Käufer immer auf die Vollständigkeit des
Grundbuchauszuges achten. Selbst wenn auf den einzelnen Seiten nichts
eingetragen ist, müssen diese dem Grundbuchauszug beigefügt sein, wobei die
Kopfspalte jeweils mit Ort und Nummer gekennzeichnet ist. Das ist beim Kauf
besonders wichtig, damit der Verkäufer nichts verschweigen
- ALB =
automatisiertes Liegenschaftsbuch
- ALK =
automatisierte LiegenschaftsKarte (FlurKarte)
- was
bedeutet das Unterstreichen von Eintragungen im Grundbuch >
das sind Löschungen
-
ErbbauRecht
- Ablauf GrundstücksVerkauf
1. Vorvertrag mit Eigentümer (> nur sinnvoll
wenn das BauGefühl Vorsicht mit diesem Verkäufer signalisiert)
2. NotarTermin.
3. Notar wird bezahlt
4. Vormerkung ins Grundbuch Abt. 2 durch Notar
5. Kaufsumme wird beim Notar hinterlegt
6. Eintragung ins Grundbuch Abt. 1 durch Grundbuchamt
7. Kaufer bekommt Geld (KaufPreis) vom Notar 8. Notar übergibt
aktuellen GrundbuchAuszug mit eingetragener Eigentümerschaft
zu 5) ab hier bezahlst man Grundsteuer und haftet für alles, was so auf dem
Grundstück passiert, darf es aber auch betreten und im Rahmen der Gesetze
alles machen, was erlaubt ist.
Vorsicht, keine zu großen Investitionen tätigen, noch kann der Vertrag an
einer Genehmigung scheitern.
/Zahlung auf ein besonderes
Treuhandkonto (= Anderkonto)
zu
6) ab jetzt kann richtig investiert werden
Nr. 6 passiert passiert erst, wenn der Notar alle
Genehmigungen hat (stehen alle im KaufVertrag), deshalb ggf nach 6...8
Wochen eine Nachfrage beim Notar.
Wenn alles vorliegt, muss das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen.
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orgaseitige
Sachverhalte einer Wertermittlung |
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- Kosten eines WertGutachtens
> bei einem ermittelten Verkehrswert von 200 000 Mark > etwa
0,55 bis 0,65 Prozent des Verkehrswertes
> bei 300 000 Mark > zwischen 0,48 und 0,58 Prozent
> bei 400 000 Mark > zwischen 0,43 bis 0,53 Prozent
> bei 500 000 Mark > zwischen 0,37 bis 0,45 Prozent
> bei 600 000 Mark > zwischen 0,35 und 0,43 Prozent.
- alt: HOAI 2002 § 34 /für WertermittlungsGutachten neu:
HOAI 2009 entfallen > ab jetzt freie HonorarVereinbarung nach
folgenden
Möglichkeiten
- Unterlagen die der AG für eine
WertErmittlung zur Verfügung stellen muss /sollte;
> Grundbuchauszug
> Flurkarte
> amtlicher Lageplan
> Teilungsplan bei Eigentumswohnungen
> Baulastenverzeichnis
> Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
> vorhandene VorgängerGutachten
> Bescheinigung Erschließungskosten
> Wohnflächen- und Rauminhaltsberechnungen
> Architektenpläne
> Baubeschreibung
> Farbfotos
> Miet- und Pachtverträge
- Sachverständiger <
hat eine andere Bedeutung als > Gutachter
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Die 7 Todsünden beim Immobilienverkauf
Clarissa Freund /Immobilienredakteurin 01. Juli 2018 ·
Haus verkaufen – das kann doch jeder! Das scheinen zumindest viele
Eigentümer zu denken, die zum ersten Mal eine Immobilie veräußern und
beschließen, dies im Alleingang zu tun. Leider kommt es dabei zu typischen
Fehlern, die den Verkauf oft scheitern lassen. Homeday kennt die 7
Todsünden beim Hausverkauf:
1. Verkäufer unterschätzen den Aufwand
Da ihnen die Verkaufserfahrung fehlt, kennen Privatverkäufer weder die
genauen organisatorischen Abläufe noch notwendigen Arbeitsschritte im
Verkaufsprozess. Sie unterschätzen damit den finanziellen und vor allem
zeitlichen Aufwand , der auf sie zukommt. Der Verkauf wächst Ihnen dadurch
schnell über den Kopf.
2. Wichtige Unterlagen fehlen
Grundbuchauszug und Energieausweis sind u.a. wichtige Dokumente, ohne die
ein Hausverkauf nicht funktioniert. Privatverkäufer wissen meist nicht,
welche Unterlagen sie besorgen müssen oder sie beantragen diese zu spät. Das
verzögert den Verkauf oft unnötig.
3. Falsch kalkulierter Verkaufspreis
Ein realistischer Verkaufspreis ist entscheidend für den Verkauf einer
Immobilie. Überzogene Preisvorstellungen oder ein falsch kalkulierter Preis
schrecken Kaufinteressenten ab.
Tipp:
Mit der kostenlosen Immobilienbewertung von Homeday erfahren Verkäufer, wie
viel ihre Immobilie wert ist. So können sie den richtigen Verkaufspreis
festlegen.
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4. Exposé wirkt unprofessionell
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Das gilt auch für den
Immobilienverkauf. Wer hier auf selbst geschossene Handybilder setzt, macht
einen entscheidenden Fehler. Verbunden mit einem unattraktiven Text und
einer lieblosen Anzeigengestaltung kommt der Verkaufsprozess häufig schon
zum Stillstand.
5. Besichtigung ist schlecht vorbereitet
Auch bei der Besichtigung der Immobilie spielt das Aussehen eine
entscheidende Rolle. Eine gute Vorbereitung ist wichtig, um Interessenten
nicht zu vergraulen. Neben dem Hausputz und Schönheitsreparaturen gilt es
etwa auch, überflüssige Dekoartikel wegzuräumen oder frische Blumen auf den
Tisch zu stellen. Entscheidend ist zudem die Reihenfolge, in der die Räume
präsentiert werden.
6. Mangelnde Verhandlungsbereitschaft
Die Preisverhandlung ist die größte Herausforderung für private
Immobilienverkäufer. Vielen Eigentümern fehlt eine passende Preisstrategie.
Kommen mangelnde Erfahrung und eine fehlende Verhandlungsbereitschaft hinzu,
droht der Verkauf schnell zu scheitern oder der Verkäufer verschenkt bares
Geld.
7. Fehlende Prüfung der Bonität
Um teure Rückabwicklungen zu vermeiden, ist es wichtig, die Bonität des
Kaufinteressenten zu prüfen. Viele Verkäufer scheuen sich davor – ein
unnötiger Fehler. Denn meist reicht eine kurze Finanzierungsbestätigung der
Bank oder eine Bescheinigung des Vertragspartners, dass das Geld vorliegt.
Tipp: Vertrauen Sie beim Hausverkauf auf einen erfahrenen Immobilienmakler
von Homeday. Er nimmt ihnen sämtliche Arbeitsschritte ab: von der
Kalkulation des Angebotspreises über das Besorgen und Prüfen der notwendigen
Dokumente bis hin zur Schlüsselübergabe. Starten Sie jetzt mit einer
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Zertifikate
zu meinen Schulungs-Teilnahmen (nur eine Auswahl) |
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GrundLehrgang,
AufbauLehrgang I und II
3 je 2-tägige Lehrgänge |
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AbschlussLehrgang
- Bewertung
bebauter und unbebauter Grundstücke -
2-tägiger Lehrgang |
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